Altes Thema, aber leider noch nicht geklärt. Daher hier noch einmal die Frage bei einer Arbeitsstätte:
ASR A2.3 Nr. 5 (3)
Zitat:
Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der Höchstzahl der
Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen und ergibt sich aus nachfolgender
Tabelle:
[...]
bis 5 Personen 0,875 m im Lichten
[...]
Bei der Bemessung von Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind sämtliche Räume und für
die Flucht erforderliche und besonders gekennzeichnete Verkehrswege in Räumen zu
berücksichtigen, die in den Fluchtweg münden. Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind
aufeinander abzustimmen.
Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in
Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht eingeengt werden. Eine
Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann
vernachlässigt werden. Für Einzugsgebiete bis 5 Personen darf die lichte Breite jedoch
an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen. |
Ich lese daraus, dass ich in jedem Fall ein lichtes Maß von 0,80 m an Türen einzuhalten habe.
Einige Kollegen sind der Meinung, dass der Fluchtweg erst vor der WC-Tür beginnt.
Bei der Bemessung von Fluchtweglängen fängt man andererseits auch nicht erst an der Tür an...
Die WC Kabinentüren bei Anlagen mit Trennwänden mit einer Breite von 60 cm könnte ein Sonderfall sein, da dies nicht ein eigenständiger Raum ist und der Verkehrsweg davor liegt. Bei einer
Tür - Vorraum mit Waschtisch - Tür - WC Situation wäre der Weg durch den Vorraum m.E. ein Verkehrsweg.
Weiter heißt es in der ASR A1.7 Nr. 4 (6)
Zitat:
Die Durchgangsbreite und -höhe von Türen und Toren richtet sich nach den
Mindestmaßen von Fluchtwegen (siehe ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge,
Flucht- und Rettungsplan“).
Türen und Tore in Zugängen, die nur der Bedienung, Überwachung und Wartung
dienen, sollen 0,50 m in der lichten Durchgangsbreite und 1,80 m in der lichten
Durchgangshöhe nicht unterschreiten. Auf die Anstoßgefährdung im Kopfbereich, die
aufgrund dieser verringerten Durchgangshöhe besteht, ist mit einer Kennzeichnung
nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ hinzuweisen.
|
Die explizite Ausnahme von
Zugängen, die nur der Bedienung, Überwachung und Wartung dienen, bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass für alle anderen Türen keine geringerne Maße als gem. ASR A2.3 zulässig sind.
Es sei denn das WC wird Wartungsraum des eigenen Körpers definiert... ;-)
Wer weiß es besser?