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Archimedes
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Datum: 07.03.2016
Uhrzeit: 07:23
ID: 55344



AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz) #3 (Permalink)
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Es geht um öffentliches Baurecht nicht um VOB, DINs oder ATVs.

Hier wird ganz klar wieder Verantwortung weg vom Gesetzgeber und Behörden zu Privaten und Planern verlagert und ein Denunzieren der eigenen Auftraggeber erwartet.
Aus meiner Sicht leidet darunter ganz erheblich das Vertrauensverhältnis zwischen Kunden, Architekt und Ausführenden.

Man kann als Architekt, Handwerker und Bauherr mit dieser neuen Regelung eigentlich nur verlieren, denn wenn man es korrekt auslegt, dann muss man seinen Kunden sehr häufig denunzieren oder mit den Konsequenzen des Nichtmeldens leben.

Es reicht ja schon, wenn beispielsweise der Kunde einen vorgesehenen Griff in einem nicht benutzten barrierefreien WC verspätet anbringt oder in einem Wohnraum die vorgeschriebene Mindestraumhöhe von 2,40 m (Rheinland-Pfalz) um 1 cm durch einen stärkeren Verputz unterschreitet.
Ich muss dann petzen und die Bauaufsicht muss reagieren.

OT: Das kommt mir etwa so vor, als würde die NSA uns nun vorschreiben, dass wir sie künftig bei allen E-Mails ins CC nehmen um den Aufwand für die weltweite Überwachung zu reduzieren.

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