AW: Ablehnung der Bauleitungsfunktion nach LBauO §56a (Rhld.-Pfalz)
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Also seitens unserer Kammer sieht man das auf Nachfrage so mit dem LBauO-Bauleiter:
Grundsätzlich ist es so, dass die Tätigkeit als Bauleiter nach LBauO keine
über die Pflichten aus LPH 8 hinausgehenden Tätigkeiten des Architekten
beinhaltet. Eine gleichzeitige Beauftragung der LPH 8 mit der Tätigkeit als
Bauleiter ist daher unproblematisch. Eine separate Beauftragung als
Bauleiter (ohne LPH 8) ist ebenfalls denkbar, solange dem Auftraggeber
klar ist, dass der öff. Bauleiter keine Objektüberwachung leistet. Die
Haftung als Bauleiter in RLP ist eine rein öffentlich-rechtliche, spielt sich
also im Verhältnis Bauleiter – Bauordnungsbehörde ab. Ziel des
Einsatzes des öff. Bauleiters ist allein, dass die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften auf Grundlage der erteilten Genehmigung eingehalten
werden.
Ich bin mir da nicht sicher. |