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Hallo zusammen,
wie verhaltet Ihr Euch bzgl. eines Auftrages, der nur in Teilen ausgeführt wird.
Angenommen ist gibt ein beauftragtes Leistungsverzeichnis z.B. für Trockenbauarbeiten. Dort sind diverse Leistungspositionen enthalten, die gar nicht zur Ausführung kommen, weil diese nicht benötigt werden.
Nach meinen Kenntnissen handelt es sich in diesem Fall um eine freie einseitige Teilkündigung durch den Auftraggeber gemäß VOB/B §8. Der Auftragnehmer hat folglich Anspruch auf volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
Wie verhält es sich doch in Eurer Praxis? Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen. Spielt dabei das Verhältnis zum gesamten Auftragsvolumen etc. eine Rolle?
Danke für Infos,
Gruß |