Ich beschäftige mich gerade mit der Frage, wo und wie viele Behindertentoiletten in einem kleineren Bürogebäude ( 4.000 m² bis 5.000 m² BGF) mit mehreren Nutzern / Mietern untergebracht werden müssen.
Grundsätzlich ergibt sich die Notwendigkeit für Behindertentoiletten auch privatwirtschaftlich genutzter Immobilen m.E. aus der Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§71 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)). Dort wird gefordert, dass ab 20 Mitarbeitern 5% der Arbeitsplätze mit o.g. Personenkreis zu besetzen ist.
Je nach Bürogröße kann sich daraus ergeben, dass kein oder ein schwerbehinderter Mitarbeiter eingestellt werden muss.
Somit müssen nach ArbStättV auch Toilettenräume für Behinderte geschaffen werden.
ArbStättV (2004) Zitat:
§ 3
Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.
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Nun wäre es nach meinem Verständnis (und voraussichtlich jeden Investors) mit einem nicht angemessenem (Flächen-)Aufwand verbunden, für jedes Büro vorsorglich eigene Behindertentoiletten vorzusehen, wenn gar nicht bekannt ist ob überhaupt eine schwerbehinderte Person dort arbeiten wird. (Ich meine mich zu erinnern, dass sich AG von der Beschäftigungspflicht freikaufen können und wenn ich mich so umschaue dies auch meist tun oder einfach keine entsprechenden Bewerbungen bekommen…)
In der
DIN 18040-1 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude) finde ich keine Regelung zum Ort der Toilette, zumal die Frage ist, ob ein privatwirtschaftlich genutztes Büro „öffentlich“ ist.
Lediglich die
ASR A4.1 regelt im Abschnitt 5 „Toilettenräume“, Nr. 5.2 (1) die Bereitstellung von Toilettenräumen (auch für nichtbehinderte):
Zitat:
(1) Die Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleideräume befinden. Die Weglänge zu Toilettenräumen sollte nicht länger als 50 m sein und darf 100 m nicht überschreiten. Die Toilettenräume müssen sich im gleichen Gebäude befinden und dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein.
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Daraus ergibt sich m.E. durchaus die Möglichkeit eine gemeinschaftliche Behindertentoilette für mehrere Büros im Gebäude zur Verfügung zu stellen.
Im Falle der Forderung
Zitat:
dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein
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sehe ich für eine behinderte Person keinen Unterschied, ob die Toilette z.B. im Untergeschoss untergebracht ist oder auch nur ein Geschoss entfernt, da er in jedem Fall einen Aufzug nutzen muss.
Gibt es dazu weitere Erfahrungen oder Quellen die zu beachten wären?
Grüße Florian