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Zitat von Tom Auch wenn das OT ist: Eine bestimmte Anzahl von Entwurfsvarianten ist doch nirgends vorgeschrieben. |
Dazu gibt es meines Wissens Gerichtsurteile, die eine volle Honorierung im Bereich LPH.2+3 ausschließen, wenn nicht mehr unterschiedliche Varianten vorgelegt und preislich gegenüber gestellt wurden.
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Zitat von Tom Auch OT: Seit der HOAI 2013 spielt die KB für die Honorarermittlung eine zentrale Rolle. Deshalb halte ich es für fragwürdig, offiziell auf sie zu verzichten. |
Sie spielt für die Honorarermittlung nach HOAI eine wichtige Rolle, wird aber dann durch Kostenfeststellung und -anschlag in den späteren Leistungsphasen ersetzt. Wenn man mit dem Kunden allerdings Pauschalen oder Leistungen auf Stundenbasis vereinbart, dann spielen die berechneten Baukosten eher eine untergeordnete Rolle. Der Kunde muss damit einverstanden sein, dann wird ein Vertrag ohne die Leistung Kostenberechnung nach DIN 276 geschlossen. Die verbleibenden Leistungen sollten bei einer Prüfung allerdings keine Mindestsatzunterschreitung darstellen.