Zitat:
Zitat von Archimedes Du musst mit Deinem Kunden keinen Vertrag vereinbaren der die HOAI-Leistungsphasen und deren Teilleistungen zu Grunde legt. [...] An den Werkvertrag nach BGB musst Du Dich halten, nicht zwingend an die Leistungsbilder der HOAI. [...] Das ist völlig legitim, denn unsinnige Teilleistungen nach HOAI möchte kein Kunde bezahlen müssen. |
Einen Architekten-Vertrag ohne jeglichen Bezug auf die Leistungsbilder der HOAI habe ich noch nicht gesehen. Und sobald es einen solchen auch nur punktuell gibt, wird auch für Juristen auf diese Weise das ursprünglich reine Preisrecht de facto zum Vertragsrecht. Das Ausklammern von Teilleistungen wie Kosten- u. Terminplanung hat nur Sinn, wenn diese Leistung ein anderer erbringt, z.B. der Projektsteuerer.
Ansonsten kann ohne diese Leistungen das Bauvorhaben nicht seriös abgewickelt werden. Nochmal: Eine Kostenberechnung ist das Rückgrat einer vernünftigen Kostenplanung. Und (siehe oben) sie ist die verbindliche Grundlage für Deine Honorarermittlung.
T.