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Zitat von Tom Einen Architekten-Vertrag ohne jeglichen Bezug auf die Leistungsbilder der HOAI habe ich noch nicht gesehen. |
Ich schon. Oder aber das gewisse HOAI-Leistungen bei einem Vertrag auf HOAI-Basis ausgeklammert werden.
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Zitat von Tom Nochmal: Eine Kostenberechnung ist das Rückgrat einer vernünftigen Kostenplanung. Und (siehe oben) sie ist die verbindliche Grundlage für Deine Honorarermittlung. |
Jein. Die Kostenberechnung nach DIN 276 taugt bei vielen Projekten weniger als die nach Gewerken.
Sie ist verbildiche Grundlage um das Honorar nach HOAI zu ermitteln. Das ist natürlich richtig, aber evtl. brauchst Du sie nur dafür und nicht für den Kunden. Die Honorarrechner lassen auch die Möglichkeit auf Basis einer Kostenschätzung das Honorar zu kalkulieren. Aus diesem Wege kann der Architekt kontrollieren, ob er HOAI-konform anbietet und es dem Kunden auch darstellen.
Wen Jemand klagt, dass eine HOAI-Unter- oder Überschreitung vorliegt, dann muss er es beweisen bzw. in dem Fall möglicherweise selbst zur Überprüfung die Kostenberechnung nach DIN 276 führen.
Nochmal:
Die HOAI ist reines Preisrecht. Kein Vertragsrecht. Kein normativer Leistungskatalog.
Die HOAI wird erst zum Vertragsgegenstand, wenn man sie dazu macht, also LPHs nach HOAI als Vertragsbestandteil aufnimmt. Das ist definitiv nicht vorgeschrieben.
Für Juristen hängt das BGB deutlich höher als die HOAI.
Im BGB steht nur sinngemäß: Der Eine arbeitet und schuldet ein bestimmtes Werk und der Andere zahlt dafür. Mehr nicht.
Was gearbeitet wird und wofür man wie bezahlt wird, bestimmen ganz alleine die Vertragsparteien. Der Architekt achtet dabei darauf das er im Preisrahmen der HOAI operiert.