Zitat:
Zitat von Kieler Wir machen das aber inzwischen nicht mehr so, sondern benutzen die
Vertragsmuster unseres Hnorar-Rechtschutzversicherers |
Machen wir auch. Die sind eine gute Grundlage. Dennoch gibt es Fälle in welchen wir andere (BGB-)Verträge schließen oder in Abstimmung mit dem Kunden bestimmte Teilleistungen der HOAI, wie z.B. die Kostenberechnung nach DIN 276, aussparen.
Wenn man sich darüber klar verständigt, dann kann man das Honorar in innerhalb der HOAI-konformen Sätze auch beispielsweise über eine Gewerkeschätzung definieren.
Es geht beim Preisrecht nur darum das man es einhält, nicht um den Weg wie man es einhält.
Da man ohnehin, nach HOAI, gezwungen ist einen Architektenvertrag beim ersten Kundenkontakt abzuschließen, muss man das Honorar nach HOAI ohnehin auf Basis einer groben Baukostenschätzung berechnen und anbieten, lange bevor die erste Kostenberechnung vorliegt.
Diese ist übrigens schon seit HOAI 2009 die Berechnungsgrundlage für's Honorar, nicht erst seit HOAI 2013.