Also hier prallen offenbar verschiedene Welten aufeinander. Meine Welt sind große Projekte mit professionellen Bauherrn, die das oben beschriebene Vorgehen niemals akzeptieren würden.
@Archimedes: Punkte, in denen Du Dich offenbar täuscht:
- LPH 2 - Es gibt in der Rechtssprechung nach meinem Wissen keine Mindestanzahl von Varianten, die man entwickeln muss, und auch keine fixe Höchstzahl, ab der Honorarnachforderungen gerechtfertigt sind. Es ist also eine Torheit, das eigene Honorar künstl. klein zu rechnen, weil man die vermeintliche Mindestanzahl nicht erbringt.
- LPH 3 - Die Kostenberechnung wird in der Rechtssprechung als "zentrale Grundleistung" der LPH 3 angesehen. Im Geiste und nach dem Buchstaben der HOAI 2013 sollen für eine lückenlose Kostenkontrolle nicht nur in jeder LPH die Kosten feiner ermittelt, sondern auch dem vorherigen und nachfolgenden Stand gegenüber gestellt werden. Wie man diese Grundpflichten ohne Kostenberechnung erfüllen soll, entzieht sich meiner Phantasie.
T.