Zitat:
Zitat von Tom Für Archimedes: Ich ziehe mich jetzt schwer beleidigt zurück .
T. |
Das hatte ich nicht anders erwartet.
Zitat:
Zitat von Tom Also hier prallen offenbar verschiedene Welten aufeinander. Meine Welt sind große Projekte mit professionellen Bauherrn, die das oben beschriebene Vorgehen niemals akzeptieren würden. |
Gerade professionelle Bauherrn mit wirklich großen Projekten kennen und praktizieren das von mir beschriebene Vorgehen auch. Sogar bei öffentlichen Projekten.
Die HOAI endet bei ihren Tabellenwerten für Gebäude, wie Dir bekannt ist, bei 25 Mio. Euro anrechenbaren Baukosten.
Große Projekte liegen regelmäßig darüber.
Somit kann das Honorar frei vereinbart werden und auch die HOAI ist außer Kraft. Selbstverständlich kann man auch bei Projekten von beispielsweise 30 Mio. Euro anrechenbaren Baukosten die LPHs nach HOAI als Vertragsgrundlage festschreiben, wenn man das möchte, aber die Honorarzonen und Tabellenwerte müssen keine Anwendungen mehr finden. Selbstverständlich kann man auch einzelne Teilleistungen aus den LPHs entnehmen.
Das heißt während der Architekt der ein Bürogebäude mit 24 Mio. Euro anrechenbaren Baukosten plant/betreut (LPH.1-9) streng nach HOAI-Mindestsätzen abrechnen muss und dafür sagen wir ein Gesamthonorar von 2,5 Mio. Euro erhält, darf der Kollege der ein Bürogebäude mit 26 Mio. Euro anrechenbaren Baukosten plant/betreut (LPH.1-9) ein Honorar nach eigenem Ermessen anbieten und nimmt möglicherweise weniger als der Kollege mit dem günstigeren Projekt.
So geschieht es nicht selten bei großen Projekten. Da schütteln die jeweiligen Büros bei den Verhandlungen mit dem Bauherrn durchaus nochmal pauschal 5-10% Honorarnachlass aus dem Ärmel um den Auftrag zu erhalten.
Was man als Leistungen oder Teilleistungen nach HOAI vereinbart oder auch nicht bleibt den Vertragsparteien überlassen.
Auch bei Projekten unter 25 Mio. Euro kann man mit dem Bauherrn einzelne Leistungen vereinbaren und die müssen nicht zwingend so in der HOAI stehen.
Das was Du beschreibst: "Die Kostenberechnung wird in der Rechtssprechung als "zentrale Grundleistung" der LPH 3 angesehen. Im Geiste und nach dem Buchstaben der HOAI 2013 sollen für eine lückenlose Kostenkontrolle nicht nur in jeder LPH die Kosten feiner ermittelt, sondern auch dem vorherigen und nachfolgenden Stand gegenüber gestellt werden" ist ja nach HOAI vollkommen richtig und wurde auch von mir nicht angezweifelt, aber es gilt eben nur bei einer vollständigen Beauftragung nach HOAI.
Ich sage, die Beauftragung muss nicht zwingend auf der HOAI basieren.
Die Planungskosten müssen sich dennoch an den Höchst- und Mindestsätzen der HOAI für einzelne Leistungen orientieren, damit das Preisrecht gewahrt bleibt.
Die HOAI ist ein Preisverzeichnis für bestimmte Leistungen.
Keiner ist gezwungen alle dort gelisteten Leistungen anzubieten oder einzukaufen.