Zitat:
Zitat von Blumenschein Würde er dann nicht gemäß DIN 18299, 4.2.4 Absturzsicherungen für fremde Ausführende einbauen und hätte damit eine besondere Leistung? |
Nach meinem Verständnis nicht. Die Sicherungspflicht bezieht sich auf die eigene Leistung, d.h. derjenige, der Absturzkanten und Deckendurchbrüche herstellt, muss sie sichern, für seine eigenen Mitarbeiter und die anderen Firmen auf der Baustelle.
Übrigens spricht nichts dagegen, Nebenleistungen im Zweifel getrennt auszuschreiben. Dann wird die Verpflichtung klar und der Preis dafür transparent. Ich vermute aber, genau das wurde nicht gemacht und nun herrscht Uneinigkeit darüber wer was zu tun hat, richtig?
T.