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Hallo zusammen,
gemäß HOAI §10 (1) heißt es: „Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.“
Weiter ist gemäß Anlage 15 LpH 8 z.B. für die Planung TGA die Fortschreibung der Ausführungspläne bis zum Bestand eine besondere Leistung.
Wie ist dies genau in der Praxis umzusetzen?
In einem vorliegenden Fall wurde ein Raum geändert, worauf der TGA-Planer für die Planung Elektroinstallation ein Nachtragsangebot erstellt.
Wie wird mit Planungsänderungen bei Fachplanern umgegangen?
Danke für Infos,
Gruß
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Blumenschein |