Guten Tag,
die Definition findet sich u.a. bei Wikipedia unter Sozialer Wohnungsbau:
https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialer_Wohnungsbau
gleich im ersten Absatz...
Eine Belegungsbindung gilt für soziale Gruppen, die ihren Wohnungsbedarf nicht am freien Wohnungsmarkt decken können. Nur dieser Personenkreis kann dann die Wohnung anmieten.
Zur Belegungsbindung tritt sinnvoller Weise auch eine höchstzulässige Miete = Mietpreisbindung.
Diese zweckgebundenen Wohnungen sind dann sowohl belegungs- als auch miet(preis)gebunden (z.B. gemäß Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)).
Theoretisch kann privatrechtlich auch nur eine höchstzulässige Miete (z.B. befristet zur Spekulationsvermeidung) vereinbart werden, z.B. wenn ein Grundstück zu besonderen Konditionen abgegeben wird. Eine Belegungsbindung muss nicht unbedingt ausgesprochen werden. Das ist aber eine seltene Ausnahme, da mit z.B. einer preisgedämpften Grundstücksvergabe üblicher Weise auch politische/soziale Ziele verbunden sind.
Beste Grüße
L. Schenk