Ausschreiben von Werk- und Montageplanung
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Hallo,
ich beschäftige mich gerade mit der Frage, wann ich die Leistung einer Werk- und Montageplanung im Leistungsverzeichnis mit aufnehmen darf.
In der gelebten Praxis habe ich in vielen (aber nicht allen Projekten) folgende Gewerke gehabt, die eine Werk- und Montageplanung liefern mussten:
- Dachdeckungsarbeiten
- Fassadenbauer
- Metallbau
- Rohbauer (Beton, Mauerwerk, Stahlbauarbeiten)
- Schlosser
- Möbeltischler
- Türen (Holz / Metall)
- Estrich (Fugenplan)
Im Konkreten stellen sich hierbei folgende Fragen:
1. Übernimmt der Auftragnehmer, wenn er eine Werk- und Montageplanung abzuliefern hat, eine Planungsleistung, die ich als Architekt in der LP5 hätte anfertigen müssen und honoriert bekommen habe?
2. Wenn die Anfertigung von W+M Plänen z.B. nicht in der VOB geregelt ist, besteht die Gefahr, dass die Angebote der Ausführenden Firmen um die Werkplanungsleistung höher werden. Für die o.g. Gewerke kann ich der VOB/C nicht entnehmen, dass eine W+M Planung anzufertigen wären, anders als bei den meisten TGA Gewerken.
Insofern ist die Frage, ob der Bauherr bereit ist diese zusätzlichen Kosten zu tragen, wenn es ihm mehr ums Geld, als um die Qualität geht.
3. Bei einer öffentlichen Ausschreibung darf ich eigentlich nur allgemeine gestalterische und konstruktive Aussagen treffen. Ich kann also eigentlich garkeine Planung vornehmen, die direkt umgesetzt werden kann, da dies nur dann ginge, wenn ich das Produkt exakt vorgeben darf.
Wer weiß zu diesem Thema mehr?
Dimi |