Das ist ein Teilleistungsvertrag.
Hierbei vereinbarst Du einfach Teilleistungen. Dabei kannst Du sogar Teile, die nach HOAI zu einer Leistungsphase gehören, ausklammern. Hierbei ist es jedoch auch üblich den Prozentsatz für das Honorar entsprechend niedriger anzusetzen. (siehe Simon-Tabelle)
Vorsicht bei solchen Verträgen ist jedoch geboten, da man als Architekt in der Regel ein Werk schuldet und für die Erbringung des Werkes eigentlich die meisten Teilleistungen notwendig sind. Selbst wenn Du Sie nicht vereinbarst, z.B. weil der Auftraggeber Geld sparen will, kannst Du für Fehler die durch die Nichterringung der Leistung entstanden sind, haftbar gemacht werden.
LPH 8a wäre z.B. etwas, was man nicht entfallen lassen könnte, wenn man die Bauüberwachung übernimmt:
Zitat:
Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich- rechtlichen Genehmigung...
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Die LPH 8e kann jedoch schon eher entfallen, ohne dass dadurch ein Schaden zu verantworten wäre:
Zitat:
e) Dokumentation des Bauablaufs (z.B. Bautagebuch)
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Für Fehler in der Ausführungsplanung kann man Dich nicht verantwortlich machen, wenn Du für diese nicht beauftragt wurdest.
Jedoch kann man dich verantwortlich für Planungsfehler in der Entwurfsplanung machen, die z.B. zu Mehrkosten in der Ausführungsplanung führen oder Tekturen notwendig machen.