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Hallo Blumenschein,
der BGB Vertrag tut da nichts zu Sache. Abrechnungs- und Übermessungsregelungen sind in den jeweiligen DINs geregelt und finden auch nach BGB Anwendung. (Diese sind natürlich auch Teil der VOB/C.)
Bei einem Bauvertrag nach BGB kommt lediglich die VOB/B nicht zum Einsatz. Zwei wesentliche Unterschiede sind die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren statt 4 Jahren und (Achtung) die Mangelrüge, die es im BGB nicht wie in der VOB/B gibt... |