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Hallo Cassiopeia,
nach DIN 18065 müssen in Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohnungen die Treppen eine Mindestlaufbreite von 80cm, eine Höchststeigung von 20cm und einen Mindestauftritt von 23cm (ohne Untertritt) haben.
Bei 3.20m Geschosshöhe hätten wir also 16 Steigungen zu 20cm sowie 15 Auftritte mit 23cm = 3.45m reine Treppenlänge (Bei 3.00m Treppenlochlänge lägen dann 2 Stufen unter der Geschoßdecke (strichelstrichelstrichel).
Die Podesttiefe und somit auch die Auslauftiefe muss mindestens der Treppenlaufbreite entsprechen, also mindestens 80cm, besser 1.00m (je nach Laufbreite halt...).
Sollten also für den Auslauf mindestens 1.25m vorhanden sein, so wäre alles in Butter: 3.45m reine Treppenlänge + 80cm Auslauftiefe (bei 80cm Treppenlaufbreite) und der Prof gibt Ruhe.
Die Durchgangshöhe von mindestens 2m wäre auch gewährleistet. Das Steigungsverhältnis (Schrittlänge) liegt mit 63cm auch im grünen Bereich.
Hoffe, dass stimmt alles (?), ist ja wahrscheinlich eh' zu spät :-(
Gruß
Christian |