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chrisly
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chrisly: Offline


chrisly is on a distinguished road

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Datum: 20.02.2005
Uhrzeit: 11:49
ID: 7101



Vergütung

#2 (Permalink)
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Hallo,

generell gilt für alle Architekten und Ingenieure, daß die Honorare der Honorartafeln nicht unterschritten werden dürfen. Das heißt, ein Unterschreiten der Mindestsätze ist strafbar und kann vor den Kammern beanstandet werden. Nun ja, so sieht die Theorie aus. In der Praxis ist ein Unterschreiten mittlerweile bei privaten Bauherren gang und gebe.
Ausnahme: Für Arbeiten im engen Verwandtenkreis gilt diese Regelung m. W. so nicht. Du solltest dir aber immer im Klaren sein: Wenn du als Architekt etwas kostenlos planst, entläßt dich das nicht aus der Haftung für Baumängel oder sonstiger Gewährleistungen. Auch die Beraterhaftung spielt eine Rolle. Das heißt die Argumentation: "Jetzt sind Mängel aufgetreten, aber da ich das Ganze kostenlos geplant habe, bin ich nicht haftbar." ist absolut falsch. Und hier sind schon einige Freundschaften in die Brüche gegangen. Ob für Arbeiten im engen Verwandtenkreis die Honorarsätze unterschritten werden dürfen, weiß ich nicht, kann ich mir aber eher nicht vorstellen.
Ich würde auf alle Fälle etwas verlangen. Einfach um psychologisch klarzustellen, daß Leistungen, die über reine Gefälligkeiten hinausgehen, eben immer und überall bezahlt werden müssen. Oder wie der Engländer sagt: "There is no free lunch."

Viele Grüße
chrisly

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