zu beantworten!
meines wissens greift der § 6 der HOAI (Zeithonorar) auch nur in ausnahmefällen...diese fälle werden leider nicht explizit benannt.
tatsache ist aber, dass die aufgaben, die du beschreibst wirklich nicht nach der HOAI abzurechnen sind. denke ich zumindest.
florian hat recht. der dreh-und angelpunkt sind die anrechenbarenkosten eines gebäudes oder gebildes!
in der unsicherheit würde ich vielleicht auch zuflucht im zeithonorar nehemen...wäre schön, wenn die HOAI sich mal darüber ausliesse, welche fälle dafür in frage kommen
tatsächlich glaube ich aber, dass du es in deinem falle mit reinen "vereinbarungssachen" zu tun hast !!!