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Hallo,
in der Berliner Bauordnung steht folgendes zu Fluchtwegen
Abschnitt 5:
T r e p p e n , R e t t u n g s w e g e , A u f z ü g e u n d Ö f f n u n g e n
§ 32 Treppenräume
(2) [1]Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. [2]Sind mehrere Treppen erforderlich, so sind sie so zu verteilen, dass die
Rettungswege möglichst kurz sind.
Eine Professorin an der Uni meinte, dass dies aber nicht für Sackgassen gelte. Die 35m seien der Abstand zwischen zwei Fluchttreppenräumen. Mit anderen Worten, wäre der Fluchtweg dann nur 17,5m.
Wo hat Sie das her??? Hat jemand davon schonmal was gehört? Ich kann das nicht aus der BauO entnehmen...
Grüsse
Florian |