ehem. Benutzer Registriert seit: 27.09.2004
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janox: Offline
Beitrag Datum: 27.09.2004 Uhrzeit: 21:55 ID: 4888 | Social Bookmarks: Könnte mir jemand erklären was für ein Unterschied es zwischen im Architektenkammer eingetragenem und nicht eingetragenem Architekten gibt? Und wie nennen sich die im AK eingetragenen und wie die nicht im Kammer eingetragen sind? |
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chrisly: Offline
Beitrag Datum: 28.09.2004 Uhrzeit: 10:42 ID: 4890 | Social Bookmarks: Hallo janox, jeder Architekt, der sich so nennt, muß in Deutschland in einer Landesarchitektenkammer eingetragen sein, egal ob Hochbau-, Landschafts- oder Innenarchitekt. In anderen Ländern mag das anders sein, hier ist die Berufsbezeichnung nicht unbedingt geschützt. Wenn du erfolgreich dein Studium absolvierst bis du Dipl.-Ing. bzw. nach den neuen Studiengängen Bachelor oder Master. Ob ein (verkürztes)Bachelor-Studium von den Kammern anerkannt werden soll, wird noch diskutiert. Wenn du in eine Kammer eintreten möchtest, mußt du eine mehrjährige Praxiserfahrung vorweisen können. In einigen Bundesländern (Bay, Ba-Wü) wurde dazu die Bezeichnung Architekt im Praktikum eingeführt. Du bist in dieser Zeit in die Kammer eingetragen, aber eben noch nicht als Architekt. Nach Ablauf dieser vorgeschriebenen Zeit kannst du, mußt aber nicht, eine Eintragung in die Architektenliste beantragen. Die alltägliche Arbeit kannst du sicher auch als Dipl.-Ing. bewerkstelligen, allerdings mit zwei Ausnahmen. 1. Du möchtest selbstständig an Wettbewerben teilnehmen. Hierzu ist eine Eintragung oftmals gefordert. Ausnahme: Studentenwettbewerbe, Nachwuchswettbewerbe, etc. 2. Du möchtest eigenständig bauvorlagenberechtigt sein. D. h. du möchtest Baugenehmigungen für genehmigungspflichtige Bauvorhaben einreichen. Auch dieser Punkt wird z. Z. in Richtung einer weiteren Lockerung diskutiert. und 3. Eher profan: Die späteren Rentenzahlungen nach Ausscheiden aus dem Berufsleben sind für Mitglieder des Versorgungswerkes der Architektenkammern höher als die gesetzlichen Zahlungen der BfA. Ich hoffe, dir das Wichtigste beantwortet zu haben. Gruß Chrisly |
Social Bookmarks: Zitat:
Grüße, Samy | ||
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chrisly: Offline
Beitrag Datum: 28.09.2004 Uhrzeit: 13:09 ID: 4893 | Social Bookmarks: Hallo Samy, um Mitglied in einem Versorgungswerk zu sein, ist die Mitgliedschaft in der jeweiligen Landesarchitektenkammer zwingend notwendig. Egal ob als freier, angestellter oder verbeamteter Architekt. Gruß Chrisly |
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