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Beitrag Datum: 03.02.2019 Uhrzeit: 10:26 ID: 57088 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, mich beschäftigt seit einigen Tagen eine Frage zum Berliner Architekten- und Baukammer Gesetz (ABKG): Bin ich als freiberuflicher Planer (Dipl.-Ing [FH] in der Fachrichtung Architektur), der klassische Architektenleistungen anbietet, seinen Wohn- und Geschäftssitz in Berlin hat aber keine Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringt Pflichtmitglied in der Berliner Baukammer? Anmerkung: Ich bin zur Zeit kein Mitglied einer Kammer, wobei das mittelfristige – und in meinen Augen sinnvollere – Ziel ist, der Architektenkammer beizutreten. Im ABKG unter § 41 Mitglieder heißt es unter Anderem: "(1) Pflichtmitglieder der Baukammer sind ... 3. im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Absatz 3 und 4) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen oder ihren Geschäftssitz im Land Berlin haben, …" "(2) Sonstige im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure und die nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure können auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen gilt § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1." Aufgaben gemäß § 30 sind: "(1) Berufsaufgabe der Ingenieurinnen und Ingenieure ist die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen durch Übernahme von technischen und technisch-wissenschaftlichen Aufgaben, die sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung und Gutachtertätigkeit beziehen, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne Aufgaben beziehen kann. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsaufgaben. (2) Ingenieurinnen und Ingenieure, die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der technischen Gebäudeausrüstung, der Bauphysik einschließlich Akustik, der Baustoffkunde, der Bodenmechanik, des Erd- und Grundbaus sowie der Umwelt- und Sicherheitstechnik für bauliche Anlagen und Baugrund tätig sind, sind im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure. (3) Zu den Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggebenden in den mit der technischen, technisch-wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Planung und Durchführung eines Bauvorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung." Sind damit auch Absolventen eines Studiums der Architektur gemeint? Oder gehöre ich mit meinem Status zu den sonstigen im Bauwesen tätigen Ingenieuren nach § 41 (2) und kann mich nach Belieben – was ich nicht vorhabe – freiwillig in der Baukammer eintragen lassen? Wie schon erwähnt ist mein Ziel in etwa einem Jahr Mitglied der Architektenkammer zu werden. Die Zwischenzeit muß aber mit selbstständiger Arbeit überbrückt werden und da stellt sich mir die Frage, ob ich in dieser Zeit verpflichtet bin der Baukammer beizutreten. Ich möchte da nichts anbrennen lassen und würde mich sehr über fachkundige Hilfe aus dem Forum freuen. Mit den besten Grüßen in die Runde Transistor |
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