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ehem. Benutzer Registriert seit: 13.04.2005
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marcotica: Offline
Beitrag Datum: 06.05.2005 Uhrzeit: 10:32 ID: 8642 | Social Bookmarks: Ich meine natürlich "Planvorlageberechtigt"! Es gibt eine Reihe von Bautechnikern, Bauingenieuren und Beamten die neben Architekten diese Berechtigung haben. Man muß dafür auch nicht in der Architektenkammer sein, sondern nur z.B. in der Kammer "Beratender Ingenieure". In manchen Bundesländern gibt es darüberhinaus die "kleine" Planvorlageberechtigung, damit können sogar x-beliebige Personen z.B. gelernte Bauzeichner kleine Objekte einreichen. Eins muß man noch zur Architektur von Zimmerleuten und Maurern sagen: Große Werke z.B. gotische Kathedralen, die heute noch von fast allen Architekten bewundert werden, wurden von "Baumeistern" geplant/errichtet, die keine Architekten im heutigen Sinn waren, sondern beispielsweise Zimmerermeister oder Steinmetze.... Ich spreche auch heute noch keinem Zimmerer ab, daß er unter Umständen eine bessere Architektur produziert bzw. entwirft, wie manche die den Titel "Architekt" führen. |
ehem. Benutzer Registriert seit: 13.04.2005
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marcotica: Offline
Beitrag Datum: 06.05.2005 Uhrzeit: 12:02 ID: 8645 | Social Bookmarks: Zitat:
Bitte erklär mir mal, was Du mit legalem Nachlaß nach der Schlußrechnung meinst. Das heißt ja nachträgliche Unterschreitung des Mindesthonorars, oder??? Natürlich tauchen in der HOAI unter §15 Abs. 2 Dinge wie Bestandsaufnahme als besondere Leistung auf, d.h. es ist keine Grundleistung und auch nicht in den 3% Honorar von LPH 1 enthalten. Es muß also hierfür ein gesondertes Honorar (i.d.R. Pauschale) vereinbart werden, oder? Mit "kompletter" Leistungsphase hatte ich eine Leistungsphase gemeint, die man vollständig abrechnen kann. Ich denke, daß kann man nämlich nicht immer durchsetzen. Nehmen wir z.B. Leistungsphase 3 (Entwurf): Direkt der erste Entwurf für ein EFH sagt dem Bauherrn zu und wird weiter verfolgt/bearbeitet. Möglicherweise waren dafür nur 20 Stunden Arbeit von Seiten des Architekten notwendig. Der Architekt möchte diese Leistungsphase voll, also mit 21%, abrechnen. Er hat ja eine passende Lösung gefunden/geliefert und hat dazu halt nur einen Versuch (möglicherweise wg. seiner Qualität und Erfahrung) benötigt. Bei einem EFH machen diese 21% sagen effektiv 5.000 € + MwSt. und Nebenkosten aus. Jetzt sagt der Bauherr: Gute Lösung hin oder her. Du Architekt hast nur ca. 20 Stunden dafür benötigt und dafür soll ich 5000 € (250€/Stunde) bezahlen? Never! Wenn die Sache vor Gericht gehen sollte, ist es möglich das der Richter entscheidet, daß dieses Honorar unberechtigt hoch ist und dem Architekten das Honorar kürzt bzw. auf ein für den Bauherrn erträglich Maß reduziert. Solche Fälle gab es meines Wissens schon... Die HOAI ist eine Ordnung für Architekten und Ingenieure. Sie wird aber von anderen Instanzen (Gerichten) oft nicht als maßgeblich betrachtet und umgangen bzw. ausgesetzt. Für uns Architekten heißt das: HOAI = viele Vorschriften und strenge Auflagen, aber wenig Schutz und Bedeutung, wenns drauf ankommt! | |
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- Es also nicht auf den Architekten begrenzt. Aber ein Beamter hat ganz sicher keine Bauvorlageberechtigung... Grüsse Florian
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ehem. Benutzer Registriert seit: 13.04.2005
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marcotica: Offline
Beitrag Datum: 06.05.2005 Uhrzeit: 19:33 ID: 8657 | Social Bookmarks: Zitat:
Aber warum glaubst Du, hätten die mehr Probleme als ein Architekt?? Es gibt eine Reihe von Beamten bzw. öffentlich Bediensteten die eine Planvorlageberechtigung haben. Diese dient allerdings nur für Amtszwecke (z.B. auf Staatshochbauämtern). Wird aber u.U. auch mal mißbraucht... | |
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Tobias: Offline
Ort: NRW
Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 06.05.2005 Uhrzeit: 21:12 ID: 8660 | Social Bookmarks: Zitat:
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Maks: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 07.05.2005 Uhrzeit: 11:17 ID: 8667 | Social Bookmarks: Hi marcotica, Zitat:
max edit: Vielleicht solltest Du das nächste Mal noch mehr Fragezeichen hinzufügen, ich hätte sie beinahe übersehen. | |
ehem. Benutzer Registriert seit: 13.04.2005
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marcotica: Offline
Beitrag Datum: 07.05.2005 Uhrzeit: 20:31 ID: 8673 | Social Bookmarks: @tobias: Es ist also tatsächlich so, daß Du für eine Planvorlageberechtigung zu haben nicht unbedingt in der Architektenkammer sein mußt. @maks: Würde mich trotzdem freuen, wenn Du es mir näher beschreibst (das mit der Schlußrechnung). Würde mich interessieren, wie so etwas praktisch umgesetzt wird...Du weißt ja Theorie und Praxis, können manchmal sehr verschieden sein. Hier noch ein paar Fragezeichen:??????????? |
ehem. Benutzer Registriert seit: 13.04.2005
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marcotica: Offline
Beitrag Datum: 11.05.2005 Uhrzeit: 09:38 ID: 8724 | Social Bookmarks: @maks: Laß Dir ruhig Zeit mit der Antwort. Vielleicht gibt's ja noch neue Erkenntnisse! Würde mich nur interessieren wie Du diesen Nachlaß dem Kunden bei Auftragserteilung vermittelst. Du machst im ein Honorarangebot nach HOAI und schreibst kleingedruckt darunter: "Die o.g. Zahlen brauchen sie nicht weiter ernst zunehmen, da es nach Abschluß der Leistung noch einen kräftigen Nachlaß gibt!"....oder, wie? |
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Maks: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 11.05.2005 Uhrzeit: 23:29 ID: 8732 | Social Bookmarks: Ich denke, wir sollten es an dieser Stelle dabei belassen. Diese Diskussion hier gehört eindeutig nicht mehr zu der gestellten Ausgangsfrage. Wenn Du Fragen zum Thema hast, dann mache einen entsprechenden Topic auf. Ich habe bei der Fragestellung am Anfang offensichtlich etwas falsch verstanden und leider dazu beigetragen, dass das ganze hier in eine falsche Richtung gelaufen ist. Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass so etwas andere davon abhalten kann, zum eigentlichen Thema Stellung zu nehmen. Deshalb bekommst Du hier von mir keine Antwort. In diesem Sinn max |
ehem. Benutzer Registriert seit: 13.04.2005
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marcotica: Offline
Beitrag Datum: 12.05.2005 Uhrzeit: 10:43 ID: 8740 | Social Bookmarks: OK, dann belassen wir es hiermit. Nur hättest Du bei der Textlänge Deines letzten Posts die Frage auch einfach beantworten können. Ich verspreche mir von einem neuen Thread nichts Neues...Schade! |
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