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ehem. Benutzer Registriert seit: 13.04.2005
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marcotica: Offline
![]() Beitrag Datum: 05.05.2005 Uhrzeit: 14:05 ID: 8609 | Social Bookmarks: Die HOAI wurde in den vergangenen Jahrzehnten durch zahlreiche Gerichtsurteile "erweitert" bzw. interpretiert. So gibt es meines Wissens sogar ein Urteil das besagt, daß z.B. die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) nur dann vollständig erfüllt wurde (und auch so abgerechnet werden kann) , wenn dem Auftraggeber (Bauherr) bis zu 7 verschiedene Lösungen (Entwürfe) unterbreitet worden sind. Bei Berechnung über Zeithonorar braucht man keine Baukosten zu wissen. Im anderen Fall dient natürlich als Grundlage fürs Honorar die Baukosten nach alter DIN 276. Nur fürs Aufmass (Bestandsaufnahme) wird die sicherlich keiner genau ermitteln, Anhaltspunkte z.B. Zeitwert gibts aber schon. Theoretisch kann man alle Architektenleistungen in Frage stellen, weil sie auch oder fast alle von Nichtarchitekten bei entsprechender Fachkenntnis erbracht werden können. Nur wo zieht man die Grenze? Und wo bleibt dann unsere Daseinsberechtigung? ![]() |