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ehem. Benutzer Registriert seit: 13.04.2005
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marcotica: Offline
![]() Beitrag Datum: 06.05.2005 Uhrzeit: 11:02 ID: 8645 | Social Bookmarks: Zitat:
Bitte erklär mir mal, was Du mit legalem Nachlaß nach der Schlußrechnung meinst. Das heißt ja nachträgliche Unterschreitung des Mindesthonorars, oder??? Natürlich tauchen in der HOAI unter §15 Abs. 2 Dinge wie Bestandsaufnahme als besondere Leistung auf, d.h. es ist keine Grundleistung und auch nicht in den 3% Honorar von LPH 1 enthalten. Es muß also hierfür ein gesondertes Honorar (i.d.R. Pauschale) vereinbart werden, oder? Mit "kompletter" Leistungsphase hatte ich eine Leistungsphase gemeint, die man vollständig abrechnen kann. Ich denke, daß kann man nämlich nicht immer durchsetzen. Nehmen wir z.B. Leistungsphase 3 (Entwurf): Direkt der erste Entwurf für ein EFH sagt dem Bauherrn zu und wird weiter verfolgt/bearbeitet. Möglicherweise waren dafür nur 20 Stunden Arbeit von Seiten des Architekten notwendig. Der Architekt möchte diese Leistungsphase voll, also mit 21%, abrechnen. Er hat ja eine passende Lösung gefunden/geliefert und hat dazu halt nur einen Versuch (möglicherweise wg. seiner Qualität und Erfahrung) benötigt. Bei einem EFH machen diese 21% sagen effektiv 5.000 € + MwSt. und Nebenkosten aus. Jetzt sagt der Bauherr: Gute Lösung hin oder her. Du Architekt hast nur ca. 20 Stunden dafür benötigt und dafür soll ich 5000 € (250€/Stunde) bezahlen? Never! Wenn die Sache vor Gericht gehen sollte, ist es möglich das der Richter entscheidet, daß dieses Honorar unberechtigt hoch ist und dem Architekten das Honorar kürzt bzw. auf ein für den Bauherrn erträglich Maß reduziert. Solche Fälle gab es meines Wissens schon... Die HOAI ist eine Ordnung für Architekten und Ingenieure. Sie wird aber von anderen Instanzen (Gerichten) oft nicht als maßgeblich betrachtet und umgangen bzw. ausgesetzt. Für uns Architekten heißt das: HOAI = viele Vorschriften und strenge Auflagen, aber wenig Schutz und Bedeutung, wenns drauf ankommt! | |