![]() |
Wie rechne ich ab? Ich bin ganz neu dabei und habe mich gefragt, wie bestimmte Arbeiten abgerechnet werden. Logisch ist, das die Leistungsphasen nach HOAI berechnet werden. Wie ist es aber, wenn ich als (Architekt)Planer für jemanden - eine Aufmaß für Wohnungen mache? oder - ich schon vorhandene Pläne digitalisiere? oder - die vorhandenen Pläne in einer Presentation verarbeite bzw. ich eine 3d Animation mache? - Ausschreibungen in andere Sprachen übersetzte oder - Bauaufnahmen (Fotodokumentationen), Raumbuch oder - Abgeschlossenheitspläne oder - einfach nur berate ob das Kataloghaus zu einem passt? oder, oder Also eigentlich alles an Arbeiten, die man machen kann, ohne einen Bauvorlageberechtigung zu haben. Muß ich mich an die min. 38€ halten oder kann ich einen Pauschlapreis machen?Und wenn ja welche Grundlagen habe ich da? So, dass sind jetzt sehr viele Fragen auf einmal. Est würde mir auch reichen wenn ich einen Tip bekäme wo ich das alles nachlesen kann. Danke |
Nach meiner Meinung hängt das damit zusammen, ob Du diese Arbeiten/Leistungen für einen Endkunden (Bauherr) oder für einen anderen Architekten (der diese dann wiederum an einen Endkunden berechnet) erbringst. Wenn Du es für Endkunden tust, mußt Du praktisch wie ein Architekt, also nach HOAI, abrechnen. Da es keine kompletten Leistungsphasen oder definierbare Teilleistungen davon sind, müßtest Du auf Stundenlohnbasis + Nebenkosten abrechnen. Die HOAI sieht für den Auftragnehmer 38€ bis 82€/Stunde zzgl. MwSt. und Nebenkosten vor. Wenn Du die Leistungen für einen anderen Architekten z.B. als sogenannter "freier Mitarbeiter"erbringst, dann kannst Du mit ihm Pauschalen oder andere Stundensätze vereinbaren. Er wiederrum muß seinem Bauherren gegenüber normalerweise nach HOAI abrechnen. Zwei Sachen muß man in diesem Zusammenhang aber anmerken: 1. Wenn Du nach HOAI-LPHs korrekt mit Mindesthonorar abrechnest, dann liegst Du, wenn Du später das Honorar durch die tatsächlich aufgewendten Stunden teilst, oft deutlich unter den 38 € pro Stunde. 2. Einige Architekten/Büros müssen sich heute schon unter Mindesthonorar anbieten bzw. abrechnen, da sie sonst keine Aufträge mehr bekämen. HOAI hin oder her, sie läßt nach wie vor viele Fragen offen und den Architekten, wenns um Recht bekommen geht oft im Regen stehen. |
Die von Dir aufgeführten Leistungen sind ja keine eigentlichen Leistungen für den Bau eines Gebäudes. Für keine dieser Leitungen muß Du studiert haben oder gar Architekt sein... Daher lassen sich diese Leitungen zu einem pauschal vorher vereinbarten Preis oder auf Stundenlohnbasis abrechnen, egal, ob Geschäftskunde (Büro) oder Endkunde. Grüsse Florian |
Eine Fotodokumentation oder eine Übersetzung ist keine übliche Architektenleistung und hat daher auch nichts mit HOAI zu tun. Soweit OK. Ein Aufmaß und eine Abgeschlossenheitsplanung fällt allerdings schon in das Tätigkeitsfeld eines Architekten. Vor allem wenn man selber aus dieser Branche kommt bzw. dieses Fach studiert müßte man sich eigentlich an der HOAI orientieren. Es gibt eine gesetzliche Regelung, daß Leistungen die denen eines Architekten entsprechen, auch wie solche (also nach HOAI) abgerechnet werden müssen, selbst wenn der Auftragnehmer kein Architekt ist. |
Hi marcotica, hi Florian, Zitat:
Und warum sind Aufmaß, Bauaufnahmen (Fotodokumentationen), Raumbuch oder Abgeschlossenheitsnachweise keine definierbaren Teilleistungen? Wenn ich in die HOAI schaue (§15 Abs. 2), dann sehe ich da zwei Spalten mit Leistungen die einer Leistungsphase zugeordnet sind. Und wenn z.B. eine Aufmaß o. die Bastandsaufnahme als vertragliche Leistungen festgeschrieben sind, dann sind sie sehr wohl definiert. Die HOAI schreibt nicht vor, welche Leistungen einer Leistungsphase erbracht werden müssen, damit nach einem bestimmten Satz abgerechnet werden kann. Es muss das geleistet werden, was vertraglich vereinbart wurde und entsprechend dazu erfolgt die Abrechnung. Der zweite Punkt ist, dass auch Pauschalhonorare an die Sätze der HOAI gebunden sind. Natürlich gilt das nur, wenn, wie du schon geschrieben hast, für einen BH gearbeitet wird. Zitat:
Gruß max |
Für ein Aufmaß muss man nicht Architekt sein. Insofern bezweifel ich, dass man in diesem Fall nach HOAI abrechnen muss. |
Hi Tobias, die Frage von labina Zitat:
Ansonsten stimme ich dir voll zu, dass jeder, der in der Lage ist mit einem Nivelliergerät, einem Tachymeter und natürlich einem Maßband umzugehen auch ein Aufmaß durchführen kann. Und er muß kein Architekt sein. Gruß max |
Wie wollt Ihr nach HOAI abrechnen ohne Baukosten, weil nix gebaut??? Die HOAI berechnet sich meines Wissens anteilig an den Baukosten (pi x Daumen 10% der Bausumme für erbringugn aller LPHs)... |
Zitat:
|
schon schwierig... zu beantworten! meines wissens greift der § 6 der HOAI (Zeithonorar) auch nur in ausnahmefällen...diese fälle werden leider nicht explizit benannt. tatsache ist aber, dass die aufgaben, die du beschreibst wirklich nicht nach der HOAI abzurechnen sind. denke ich zumindest. florian hat recht. der dreh-und angelpunkt sind die anrechenbarenkosten eines gebäudes oder gebildes! in der unsicherheit würde ich vielleicht auch zuflucht im zeithonorar nehemen...wäre schön, wenn die HOAI sich mal darüber ausliesse, welche fälle dafür in frage kommen:) tatsächlich glaube ich aber, dass du es in deinem falle mit reinen "vereinbarungssachen" zu tun hast !!! |
Die HOAI wurde in den vergangenen Jahrzehnten durch zahlreiche Gerichtsurteile "erweitert" bzw. interpretiert. So gibt es meines Wissens sogar ein Urteil das besagt, daß z.B. die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) nur dann vollständig erfüllt wurde (und auch so abgerechnet werden kann) , wenn dem Auftraggeber (Bauherr) bis zu 7 verschiedene Lösungen (Entwürfe) unterbreitet worden sind. Bei Berechnung über Zeithonorar braucht man keine Baukosten zu wissen. Im anderen Fall dient natürlich als Grundlage fürs Honorar die Baukosten nach alter DIN 276. Nur fürs Aufmass (Bestandsaufnahme) wird die sicherlich keiner genau ermitteln, Anhaltspunkte z.B. Zeitwert gibts aber schon. Theoretisch kann man alle Architektenleistungen in Frage stellen, weil sie auch oder fast alle von Nichtarchitekten bei entsprechender Fachkenntnis erbracht werden können. Nur wo zieht man die Grenze? Und wo bleibt dann unsere Daseinsberechtigung?;) |
Zitat:
????? das meinst du jetzt nicht ernst oder??!!??!?! |
Also bei der Einreichung eines Bauantrages wünsche ich einem Nicht-Architekten / Bau-Ing. viel Erfolg... |
also wenn die Architektur eines Maurer- oder Zimmermannmeisters oder Bauingenieurs mit dem Können eines Architekten gleichgrstellt wird, dann ist wohl der Architekt grottenschlecht..... Architekten sollten eben während dem Studium nicht nur lernen, wie man technisch/handwerklich Häuser baut, sondern die Kunst des Architekten besteht nach wie vor darin, ein Gefühl für die Gestaltungvon Räume und auch der äusseren Gestalt eines Gebäudes, explizit auch der Umgang mit dem Ort, der Umgebung etc. zu erlernen und entwickeln. Wer diese Kunst des Architekten nicht begreift, wird nie gute Architektur machen. |
Die Einstellung ist aber wohl ein bißchen naiv-sentimental-romantisch, oder??? Bauvorlageberechtigt sind außerdem auch Personen die nicht Architekten sind! |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 23:07 Uhr. |
Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
SEO by vBSEO
Copyright ©2002 - 2025 tektorum.de®