ehem. Benutzer Registriert seit: 04.05.2005
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labina: Offline
Beitrag Datum: 22.08.2005 Uhrzeit: 16:48 ID: 10633 | Social Bookmarks: Hallo zusammen Ich würde gerne freiberuflich sowas wie Einrichtungshilfe anbieten, (Möbel /Farben/Formen/ Deko/ und auch mal eine Wand (natürlich keine tragende) verschieben oder entfernen. Nun bin ich architekt und kein Innenarchitekt. weiß jemand von euch, ob die Leistungen kammerrechtlich geschützt sind oder kann mir jemand sagen, welche arbeiten innearchitekturmässig geschützt sind. Danke |
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Social Bookmarks: Hallo! Soweit mir bekannt ist, gibt es keinen gesetzlichen Schutz für Innenarchitekten gegenüber Architekten (Leider, werden manche Innenarchitekten sagen ) Das ist auch etwas schwierig, weil die beiden Felder sich nie ganz klar voneinander abgrenzen lassen. Wo endet die Architektur, wo beginnt die Innenarchitektur? Dazu haben sich bestimmt schon verschiedene Leute Gedanken gemacht, aber das kann von Projekt zu Projekt verschieden sein und letztendlich ist ja auch die Frage: Was oder wen möchte der Auftraggeber? Jedenfalls kannst Du meines Wissens als Architekt auch alle Aufgaben eines Innenarchitekten übernehmen (rein rechtlich jedenfalls). Umgekehrt ist das, glaube ich, eher ein Problem. Du darfst Dich natürlich nicht Innenarchitekt nennen, aber vom Entwerfen und Entwickeln von Möbeln oder Innenraumgestaltungen kann Dich niemand abhalten. Bin aber auch mal auf die anderen Meinungen gespannt..... | |
candARCH.de Registriert seit: 05.06.2002
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Daniel: Offline
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Hochschule/AG: Architekturfotograf, Fachautor Beitrag Datum: 05.01.2006 Uhrzeit: 20:15 ID: 12770 | Social Bookmarks: Deine Leistungspalette klingt nach der eines Innenausstatters - und Innenausstatter sind nicht zwangsläufig - oder vielmehr selten - (Innen-)Architekten. Schon daraus läßt sich ableiten, daß Du das Architektengesetz nicht fürchten mußt. Grundsätzlich gilt aber: Architektenleistungen müssen nach HOAI abgerechnet werden. Dabei können "Architektenleistungen" auch von Nicht-Architekten erbracht werden - sofern sie nicht einer Baueingabe bedürfen. Und selbst diese kann von einigen wenigen Nicht-Architekten geleistet werden, z.B. von Zimmerleuten oder Bauzeichnern. Aber nach Deiner Schilderung zu schließen, wird eine Baueingabe nicht nötig sein, da die Arbeiten weder statisch noch städtebaulich relevant sind. |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 05.01.2006 Uhrzeit: 20:26 ID: 12771 | Social Bookmarks: Realität ist doch, daß in manchen Regionen doch kaum noch jemand korrekt nach HOAI abrechnet, das können sich doch die wenigsten leisten. Ich könnte jetzt sogar Projekte der öffentlichen Hand zitieren, wo die noch nicht mal die HOAI an die Architekten gezahlt wird. Was kann denn schon großartig passieren, wenn man sich nicht daran hält? am ende doch mal höchstens der Ausschluß aus der Kammer, oder? Und wo kein Kläger ist....... Ich denke die Aktivität, die hier beschrieben wird, ist so ne Art Tine Wittler..... |
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Vakilandor: Offline
Beitrag Datum: 14.02.2006 Uhrzeit: 16:43 ID: 13795 | Social Bookmarks: @ noone Schon möglich, das das in Richtung Tine Wittler geht, nur dass die Nix kann und im Hintergrund ein Planungsbüro sitzen hat, das nach HOAI abrechnen sollte. Btw, ist ein Kammerausschluss ja auch nicht gerade erstrebenswert. Ansonsten ist es richtig, das man als Architekt Innenarchitektur mit abdecken darf, aber auch hier gilt rein rechtlich die HOAI (raumbildende Ausbauten). Theoretisch sogar Deko-Scheiß, wenn man den zur Innenarchitektur zählt und die ist, genau wie Architekturleistungen, nach HOAI abzurechnen. Ich entsinne mich allerdings dunkel, dass Du reine Beratertätigkeiten nicht nach HOAI abrechnen musst (?), wobei in dem Fall eine ausschließliche Beratung ohne Planungsleistungen schwierig ist... Gruß Vakilandor |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 14.02.2006 Uhrzeit: 18:40 ID: 13802 | Social Bookmarks: Es gibt viele Möglichkeiten, die HOAI zu umgehen. Die HOAI setzt ja eine komplette fehlerfreie Leitung voraus, also gewissermassen einen Werkvertrag. Ich kann ja auch eine Dienstleistung vereinbaren, und eine solche lediglich nur mit Teilleistungen einer Leistungsphase, und schon ist die Abrechnung nach HOAI schwer greifbar. Es ist ja völlig legal, nur Teilleistungen anzubieten. Die Leistung ist dadurch ja nicht mangelhaft. Dies wird sie erst dann, wenn man nach HOAI abrecfhnet und nicht alle dort inbegriffene Teilleistungen erbringt. |
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Vakilandor: Offline
Beitrag Datum: 14.02.2006 Uhrzeit: 18:49 ID: 13804 | Social Bookmarks: Klar gibt's für fast alles ein Hintertürchen, aber hieße das nicht in diesem Fall nur, dass die Rechnung ungültig ist, man also ordnungsgemäß nach HOAI hätte abrechnen müssen, wenn man sicher sein will, dass man auch Geld bekommt? Diese Spitzfindigkeiten gingen mir schon immer auf'n Keks! Architekten-Recht ist schon 'ne feine Sache... |
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Mattai: Offline
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Hochschule/AG: Schokoholic, Tagträumer, Gernkocher, Musikmöger Beitrag Datum: 15.02.2006 Uhrzeit: 11:39 ID: 13833 | Social Bookmarks: hallo zusammen, ich bin inc abrechnungsdingen und HOAI noch unbefleckt da noch Student, aber ich habe letztens von einem Büro gelesen (ich glaube Berlin - leider finde ich den Link gerade nicht), die extrem in Richtung "Dienstleister" gehen und Wohnungsumkrempelungen im Stile der TV-Shows anbieten. Und der Clou ist (und irgendwie auch so ehißt das Büro), daß die nach qm-Wohnfläche abrechnen. - für mich klingt das auch nciht wirklich nach HOAI... (aber wie gesagt - ich bin ja auch noch klein und unschuldig). Vielleicht kennt das Büro / Konzept jemand und stellt den link hier rein. Gruß, Mattai
__________________ Niveau ist keine Handcreme! |
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SG13: Offline
Beitrag Datum: 15.02.2006 Uhrzeit: 16:19 ID: 13842 | Social Bookmarks: so einfach ist es nicht. wenn Du eine Planungsleistung erbringst, bist Du nach dem Architektengesetz verpflichtet nach HOAI abzurechnen. Dies trifft auch für Innenarchitekten zu. Die Berufsbezeichnung "Innenarchitektur" ist sehr wohl geschützt - "Innenarchitekt" darf sich nennen, wer im BDIA eingetragen ist. Genauso verhält es sich wenn Du eine Innenarchitektur-Leistung anbietest. Wenn Du dagegen verstößt, riskierst Du eine, mit Kosten verbundene Abmahnung vom BDIA. Übrigens weiß ich aus zuverlässiger Quelle, dass z.B. die Dame, die für 75 € (?) Deinen Wohnraum umplant, eine solche Abmahnung erhalten hat, da dieser Preis nicht mit der HOAI vereinbar ist. |
candARCH.de Registriert seit: 05.06.2002
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Daniel: Offline
Ort: Karlsruhe
Hochschule/AG: Architekturfotograf, Fachautor Beitrag Datum: 19.02.2006 Uhrzeit: 19:07 ID: 13949 | Social Bookmarks: Zitat:
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SG13: Offline
Beitrag Datum: 20.02.2006 Uhrzeit: 14:12 ID: 13969 | Social Bookmarks: ups - stimmt |
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Beitrag Datum: 30.10.2006 Uhrzeit: 17:57 ID: 19403 | Social Bookmarks: HOAI § 16 (2): Das Honorar (...) bei raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 25.565 € liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden,... |
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FoVe: Offline
Ort: Wetzlar Beitrag Datum: 30.10.2006 Uhrzeit: 18:17 ID: 19405 | Social Bookmarks: Meines Wissens nach kann und wird auf eine Abrechnung nach HOAI verzichtet werden, wenn die planerische Leistung Teil und Voraussetzung für eine Werkplanung ist. Also, der Fertighaushersteller liefert ein Haus. Dazu gehören Entwurfspläne. Gebraucht wird doch nur noch die Adaption des Hauses an den Standort. Wieweit greift denn hier die HOAI ? In der Regel beauftragen die Fertighausfirmen einen örtlichen Planer, die nötige Bauplanung zu machen. Dazu wird oft ein pauschaler Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. |
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Ort: Wetzlar Beitrag Datum: 30.10.2006 Uhrzeit: 18:28 ID: 19406 | Social Bookmarks: Mist - wenn man was erzählt, von dem man nicht wirklich Ahnung hat. Asche über mein Haupt. Hier ein Link zum aktuellen HOAI Geltungsbereich. aktuelle Rechtsprechung zur HOAI Gruß Martin |
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Beitrag Datum: 30.10.2006 Uhrzeit: 18:29 ID: 19407 | Social Bookmarks: Die HOAI kommt nicht zum Tragen, wenn die (Innen-) Architektenleistung Nebenleistung zur Bauleistung ist, also wenn ein Bauträger Anbieter kompletter Bauleistung ist, oder bei Mitarbeitern in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen. |
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