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... Leider hat man/frau ja während des Studiums, jedenfalls ich, lediglich davon gehört, daß man nach der HOAI abrechnen muß. Das würde doch dann aber bedeuten, daß ich als "Noch-nicht-Architektin" dieses nicht machen müßte. Das würde ich dann bei der Gelegenheit auch mal in Erfahrung bringen. [/QUOTE] Leistungen die denen eines Architekten entsprechen oder vergleichbar sind MÜSSEN/SOLLEN nach HOAI abgerechnet werden, auch wenn Du beispielsweise nur als Bauzeichner frei arbeitest. So sieht es meines Wissens das Honorarrecht vor. Dadurch soll ein ruinöser Preiskampf im Architekturgewerbe, auch auf "Schleichwegen" unterbunden werden. Zum Titel Dipl.Ing.(FH): Früher mußte man auf jeden Fall das Kürzel (FH) hinzufügen, aber wenn ich mich richtig erinnere ist das seit 2-3 Jahren jedem Dipl.Ing. freigestellt. Quellen kann ich jetzt leider keine nennen. Es würde mich jedenfalls auch interessieren Genaueres zu erfahren. Zur Bezeichnung/Zusatz "Architekt" zum Namen: Ich glaube nicht, dass eine haltbare rechtliche Grundlage gibt, dass man sich nicht Dipl.Ing. für Architektur, Dipl.Ing.(Architektur) oder Dipl.Ing. des Fachbereiches Architektur nennen darf. Ich habe zwar auch schon dahingehende Fallbeispiele gelesen, aber die zielten alle darauf ab, dass man dem Kunden vorgegaukelt habe, dass man fertiger Architekt (also Absolvent, mit 2-3 Berufserfahrung und Kammermitglied) sei. Wenn man diese Verwechslungsmöglichkeit aber ausschliesst bzw. den Kunden aufklärt (z.B. im ersten Gespräch), dann kann uns doch keiner einen Strick daraus drehen. Ausserdem dürfen sich auch schon Architekturstudenten Cand.Arch., also angehende Architekten, nennen. Haben Studenten mehr "Namensrechte" wie Absolventen? Wohl kaum, oder... | ||
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audovis: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 02.02.2006 Uhrzeit: 00:37 ID: 13427 | Social Bookmarks: Leider ist dann der Name der HOAI sehr irreführend, denn schließlich steht ja auch im ABKG (hieß das so?), daß der Titel Ingenieur nur dann zu führen ist, wenn man in der Ingenieurliste eingetragen ist, im gegensatz zum Dipl.-Ing.. Ich habe vor meinem Studium auch schon den Beruf der Bauzeichnerin gelernt und hätte ich mich danach selbstständig gemacht, dann wäre ich sicherlich nicht auf die Idee gekommen, bei einer Preisfindung für meine Leistungen in die HOAI zu schauen. Und warum werde ich dann bei Vorstellungsgesprächen nach meinen Gehaltsvorstellungen gefragt, auch wenn es um freie Mitarbeit geht, wenn es doch eigentlich geregelt ist? |
Social Bookmarks: Bei freier Mitarbeit bist Du ja nicht der direkte Auftragnehmer, sondern nur "Gehilfe" des Auftragnehmers. Der Architekt der Dir den Auftrag weitergibt, muss später mit dem Kunden korrekt abrechnen. Was Du dafür vom Architekten bekommst ist eine andere Sache. Aber mal ganz ehrlich: Die HOAI wird desöfteren/regelmässig unterschritten, auch von freischaffenden Architekten. Bevor man den Kunden verliert, geht man freiwillig noch 10, 20 oder 30% unter den Mindestsatz, sonst tun es andere. Der Kammer bindet man das natürlich nicht auf die Nase. Oder man gewährt ganz legal einen Rabatt bei der Honorar-Schlussrechnung und umgeht so, quasi durch die Hintertür, die Bindung ans Mindesthonorar...das kann man ja vorher schon mit dem Kunden vereinbaren. | |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 02.02.2006 Uhrzeit: 01:01 ID: 13430 | Social Bookmarks: Theoretisch muss jeder Metzger oder Gärtner, der Leistungsphasen der HOAI bearbeitet (bei den genannten natürlich nur solche Phasen die keine Baueingabeberechtigung erfordern, wie. z.B. Grundlagenermittlung, Vorentwurf etc.) nach der HOAI abrechnen. Wenn du als freier Mitarbeiter arbeitest, dann kannst du auch nach HOAI abrechnen, das setzt aber voraus, dass du dann die Phasen komplett alleine und fehlerfrei, mit Gewährleistung natürlich, bearbeitest. Und in der Praxis machen 90% der freien Mitarbeitern das nicht. Und die so arbeiten, rechnen auch tatsächlich nach der HOAI ab. Ich hatte übrigens neulich ein BGB Seminar besucht, wo Fälle genannt wurden, wo freie Mitarbeiter tatsächlich einfach mal so nach HOAI abgerechnet haben, und dann vor Gericht recht bekommen haben. Sogar Praktikanten, die für Arbeiten, die nicht mit einer Praktikumsähnlichen Aufgabe vergleichbar ist, können Leistungen konkret abrechnen, laut Grundsatz des guten Glaubens. Z.B. kann und soll ein Praktikant, der mal eben so während des Praxissemesters die Homepage eines Büros aufwerten soll, diese Leistung auch im NACHHINEIN in Rechnung stellen, da der Weisende ja davon auszugehen hat, dass diese selbstständig geleistete Arbeit zu bezahlen ist. zurück zum Thema, freie Mitarbeiter arbeiten meist sowieso meist als Dienstleister und liefern nicht eigenständig komplette Leistungsphasen, deshalb greifen in dem Bereich die HOAI sowieso nicht. |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 02.02.2006 Uhrzeit: 01:03 ID: 13431 | Social Bookmarks: PS inzwischen wird auch bei ÖFFENTLICHEN Bauherren manchmal nicht mehr das Mindesthonorar gezahlt! man stelle sich vor, der Staat hält sich nicht mehr an Gesetze........ |
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Francis: Offline
Beitrag Datum: 02.02.2006 Uhrzeit: 09:42 ID: 13434 | Social Bookmarks: "Moment mal, was wird denn eingetragen? -bring audovis nicht auf falsche Ideen! Eingetragen werden gewerbliche Unternehmen. Als Freiberufler (und das ist man auch als Dipl.Ing) brauchst du eigentlich nur eine Steuernummer für dein "Unternehmen" -das Unternehmen bist nämlich du selbst... Es steht dir zwar ein Eintrag im Handelsregister frei, wer das aber als Zugehöriger der "freien Berufe" tut , ist selber schuld (Sprich Gewerbesteuer, komplexe Buchhaltungsregelungen etc)" Also, ich kann ja nur erzählen wie es bei mir war: Man sollte sich als Zugehöriger der freien Berufe nicht als Gewerbe eintragen lassen, da völlig überflüssig. Nur, wenn man dann als Freiberufler arbeiten wil, bekommmt man einen Bogen vom Finanzamt zugeschickt, wo unter anderem auch der Firmenname eingetragen werden muss. Da steht in meinem Fall nur mein normaler Name, aber dort hätte man die Möglichkeit gehabt, auch einen Fantasienamen einzutragen, der dann offiziell genutzt werden darf. D.h. in meinem Fall (Nur Vor- und Nachname) kann ich jetzt NICHTS anderes als Firmenname mehr hinschreiben. Will ich jetzt doch noch einen anderen Namen benutzen, muss ich das dem Finanzamt mitteilen. Und noch als Anmerkung: "Einstürzende Neubauten GmbH" ist ebenfalls NICHT zulässig! Das Kürzel GmbH kann nur nutzen, wer wirklich eine GmbH hat, dasselbe gilt für GbR oder was es sonst noch so gibt... |
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Tobias: Offline
Ort: NRW
Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 02.02.2006 Uhrzeit: 09:45 ID: 13435 | Social Bookmarks: Zitat:
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Grüsse Florian
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Tobias: Offline
Ort: NRW
Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 02.02.2006 Uhrzeit: 10:49 ID: 13440 | Social Bookmarks: Ich glaube francis meinte, dass man nicht einfach GbR hinter seinen Büronamen setzen darf, wenn man alleine selbständig ist und nicht mit einem Geschätfspartner einen "Vertrag über die GbR" aufgesetzt hat. Man darf nicht einfach Gesellschaftsbezeichnungen verwenden, wenn diese gesellschaften nicht bestehen. Das ist unabhängig davon, ob man irgendwo eingetragen ist. Eine GbR hat rechtliche und steuerrechtliche Verpflichtungen nur gegenüber dem Finanzamt. |
Social Bookmarks: Aber eine GbR muss nichr vertraglich festgeschrieben sein. Sie ist quasi die rudimentärste Form einer Interessensgemeinschaft und besteht eben immer, sobald man Aktivitäten für ein gemeinsames Ziel beginnt, also auch die Fahrgemeinschaft... Samy | |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 02.02.2006 Uhrzeit: 11:14 ID: 13446 | Social Bookmarks: Fatal bei der GbR ist aber, dass jeder einzelne mit Privatvermögen haftbar für die Gesellschaft ist. Deshalb ist es eben doch sehr wichtig, Angehörige diser GbR klar anzugeben. |
Social Bookmarks: Klar, wenn wir hier von Zusammenschlüssen reden, die rechtlicher Regelungen bedürfen oder auch Umsätze haben, dann natürlich schon (z.B. tektorum). Aber auch nichtgeschäftliche Zusammenschlüsse sind im rechtlichen Sinne GbRs und haften voll mit oder ohne Vertrag. Hier wird es dann erst im Schadensfall interessant und notwendig, die Beteiligten zu nennen. Samy | |
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Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass Du auch als Architekt eine Planungsgesellschaft z.B: eine GmbH gründen kannst. Natürlich kannst Du nicht als Freiberufler einfach GmbH dazuschreiben ohne vorher eine gegründet zu haben. | ||
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Tobias: Offline
Ort: NRW
Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 03.02.2006 Uhrzeit: 15:16 ID: 13480 | Social Bookmarks: Zitat:
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