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audovis: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 31.01.2006 Uhrzeit: 18:20 ID: 13384 | Social Bookmarks: Hallo Euch allen! Ich komme einfach nicht mehr weiter mit meinen Bemühungen und brauche ein bißchen Unterstützung. Ich habe brav mein Diplom gemacht, mich hier und da beworben und bin immer wieder auf das "Problem" der freien Mitarbeit gestoßen. Nach reichlich Überlegungen und noch reichlicheren schlaflosen Nächten habe ich mich nun dazu entschlossen, mich selbstständig zu machen und so auch Jobs anzunehmen oder mich für diese zu bewerben, die eine freie Mitarbeit verlangen. Nun stehe ich aber vor dem nächsten Hindernis. Ich möchte, sollte ich nicht ständig in freier Mitarbeit ertrinken, natürlich meine Dienste als Diplom-Ingenieurin auch anderen ("Privaten") anbieten und kleine Projekt betreuen. In Berlin ist das auch problemlos möglich. Selbst laut der neuen Bauordnung, die ab morgen in Kraft tritt, darf ich Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, eingeschossige Gewerbebauten und Garagen planen und den Bau betreuen (Oder bin ich da falsch informiert?). Die einzige Beschränkung liegt bei der Wohn- bzw. Nutzfläche, die 250m³ nicht überschreiten darf. Eine weitere Auflage besteht seitens der Architektenkammer in der Namensgebung: Architektur, Architekt u.ä. darf in der "Firmenbezeichnung" nicht enthalten sein. Gut, dachte ich mir, beschränkst Du Dich eben auf "Planung" oder "Planungsbüro". Um das ganze noch etwas schöner zu gestalten "Objektplanung". Und genau da stieß ich auf das nächste Problem. In Brandenburg ist das nun wieder ein "geschützter" Begriff, der mit gewissen Auflagen in der Bauordnung dort verankert ist. Und nun zu meinen unbeantworten Fragen: Gilt diese Beschränkung auch für Berlin oder darf ich hier die Begriffe "Objektplanung" oder "Objektplaner" verwenden? Welche Begriffe werden denn in anderen Bundesländern verwendet, die unter Umständen gewisse rechtliche Folgen nach sich ziehen? Und an wen kann ich mich wenden, der mir eine Auskunft gibt, was ich darf und was nicht? Ich kann doch schließlich nicht alle Eventualitäten abfragen, man kann ja manchmal gar nicht so quer denken! Ich habe doch mit dem erfolgreichen Ablegen meiner Diplomprüfung den Titel: "Diplom-Ingenieur (FH) Fachbereich Architektur" abgelegt. Darf ich in diesem Zusammenhang den Begriff "Architektur" nun auch nicht verwenden? Fragen über Fragen und mir fallen noch ein paar ein, aber das sind erstmal die wichtigsten. Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe. Geändert von audovis (01.02.2006 um 03:52 Uhr). |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 31.01.2006 Uhrzeit: 18:29 ID: 13385 | Social Bookmarks: vergiss auch auf keinen Fall deine Haftpflichtversicherung bevor du mit dem Planen anfängst............ |
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 31.01.2006 Uhrzeit: 18:34 ID: 13386 | Social Bookmarks: Ja, das mit der Haftpflicht wird bestimmt auch noch lustig. Aber da stehe ich bereits mit zwei "Quellen" in Verbindung. Nur leider wollen die Leute immer genau wissen, was man machen möchte, ob es nun das Finanzamt ist, oder schon allein die Arbeitsagentur ... |
Social Bookmarks: Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass der Begriff Architektur nicht im Namen enthalten sein darf, denn schließlich kann man auch dutzende Dienstleistungen im Bereich Architektur anbieten, die keine staatliche Qualifikation brauchen, z.B. Architekturvisualisierung. Das kann man sicher auch in die Beschreibung schreiben. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. "Architekt" ist klar, das darfst Du nicht verwenden, wenn Du nicht in der Kammer bist. Die neue Bauordnung habe ich mir noch nicht zu Gemüte geführt, aber es gab auch bis jetzt bestimmte Grenzen, innerhalb derer man als Dipl.Ing. tätig werden durfte. In Bezug auf freie Mitarbeit ist sogar zu raten, verschiedene Auftraggeber zu haben, da man sonst schnell scheinselbstständig wird ohne darüber nachzudenken... Grüsse Samy | |
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audovis: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 31.01.2006 Uhrzeit: 19:42 ID: 13389 | Social Bookmarks: Ich habe gestern bei der Architektenkammer Berlin angerufen und mich noch einmal wegen "Architektur" erkundigt und dort hat man mir gesagt, daß "... auch jegliche Phantasienamen wie auch 'Architekturdienstleistungen' ..." nicht gestattet sind. Sonst hätte ich auch wahrscheinlich in diese Richtung weiter nachgedacht. Zum Thema "Scheinselbstständigkeit" muß ich Dir absolut recht geben. Leider ist es aber auch so, daß es immer schwieriger wird, neben der freien Mitarbeit in einem Büro auch noch für ein anderes Büro tätig zu sein. Ich hatte schon Bewerbungsgespräche, da wurde mir gesagt, daß ich auch als freier Mitarbeiter täglich um die 8 Stunden im Büro anzutreffen sein müßte, damit die Kunden einen ständigen Ansprechpartner haben. Und wenn halt keine Kundengespräche anstünden, man doch auch andere Tätigkeiten im Büro mit übernehmen solle ... Kommt leider häufiger vor als man denkt und dann ist der Weg zur "Scheinselbstständigkeit" eher fließend. |
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Francis: Offline
Beitrag Datum: 31.01.2006 Uhrzeit: 20:13 ID: 13391 | Social Bookmarks: Ich hab ja auch nebenher selbständig gearbeitet, also "Architektur" ddarf im Namen definitiv nicht verwendet werden. Man kann sich natürlich "Planungsbüro" nennen und darunter dann schreiben "Architekturvisualisierungen" als Leistung, aber im namen selbst darf das Wort Architektur wirklich nicht auftauchen. Ich bin nur etwas irritiert über Berlin?!? Heisst das jetzt, dass dort jeder Absolvent bauen darf, ohne Mitglied in der kammer zu sein? Wie läuft das denn mit der Bauvorlageberechtigung? Und 2-stöckig unter 250qm, das reicht ja schon für normale Einfamilienhäuser... |
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 31.01.2006 Uhrzeit: 20:36 ID: 13392 | Social Bookmarks: http://www.stadtentwicklung.berlin.d...29_bauobln.pdf §66, darauf hat mich die nette Frau gestern auch hingewiesen. (Absatz (4)) Hab beim Durchforsten andere Bauordnungen ähnliches gefunden. |
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Beitrag Datum: 01.02.2006 Uhrzeit: 01:11 ID: 13394 | Social Bookmarks: und wie ist es mit architecture? ist auch die englische bezeichnung geschützt? |
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Beitrag Datum: 01.02.2006 Uhrzeit: 02:38 ID: 13395 | Social Bookmarks: Zitat:
"Dürfen die Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 bis 6 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachlichen Übersetzung zu führen" | |
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Tobias: Offline
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Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 01.02.2006 Uhrzeit: 03:25 ID: 13396 | Social Bookmarks: ich denke, man tut gut, irgendwelche andeutungen richtung architektur zu lassen. es gilt ja nur für 2-3 jahre und es gibt genügend alternative bezeichnungen: Büro für Gebäudedesign Büro für Bauentwurf / -planung Gebäudeplanung, Gebäudeentwurf Planungsbüro Entwurfsbüro für Hochbau etc. etc. |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 01.02.2006 Uhrzeit: 03:32 ID: 13397 | Social Bookmarks: vorsicht, denn design ist auh ein geschützter begriff...... |
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 01.02.2006 Uhrzeit: 03:44 ID: 13398 | Social Bookmarks: Hey klasse, da hab ich doch schonmal ein paar Anregungen ... Zum Thema: "Objektplaner" werd ich mich nachher wohl doch nochmal mit der AK in Verbindung setzen. Wünsche Euch allen eine erholsame Nacht. |
Social Bookmarks: Könnte ich also schreiben Firmenname xyz, Büro für Architekturvisualisierung oder wäre das schon ein Verstoß? Es muß doch möglich sein, in der Leistungsbeschreibung, die ja häufig wie eine Art Slogan zum Namen gehört, auf die Architekturrelevanz hinzuweisen. Jemandem, der z.B. Architekturjournalist ist oder Architekturfotograph, kann man doch nicht ernsthaft Amtsanmaßung vorwerfen, wenn er dass so auch im Namen seiner Firma verwendet, oder? Bezieht sich dieses Verbot nur auf den Namen oder darf man auch in der Leistungsbeschreibung nicht sagen "wir bieten unter anderem Dienstleistungen für Architetkturbüros an"? Oder was wäre, wenn ich z.B. eine Internetseite mit der Domain architektur.de hätte und so dann auch die Firma heißen sollte? Samy | |
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Francis: Offline
Beitrag Datum: 01.02.2006 Uhrzeit: 12:41 ID: 13400 | Social Bookmarks: Also ich schätze mal "Architekturjournalist" oder "Architekturfotograph" heissen einfach Journalist und Fotograph und geben dann an., dass sie auf Architektur spezialisiert sind: Z.B. Peter Mayer Fotograph (Berufsbezeichnung) spezialisiert auf Architekturfotographie Bei Domains kannst du angeben was du willst, d.h. wenn die Seite noch frei ist, kannst du www.Architekturvisualisierung.de nehmen, aber wenn du dann unter Kontakt deine Firma angibst, dann darf der Name NICHT das Wort Architektur enthalten, wobei du natürlich unter Leistungen "Architekturvisualisierung" angeben darfst. Aber nicht das Büro so nennen! |
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 01.02.2006 Uhrzeit: 13:09 ID: 13401 | Social Bookmarks: Und genau das ist es! Ich kann nicht einfach so meinen Namen nehmen, bin ja schließlich ein Einzelunternehmen, und dann praktisch als Untertitel schreiben: "Architekturdienstleistungen". Gibt es nicht irgendwo eine Aufstellung darüber, welche Begriffe "geschützt" sind und welche nicht? Das wird ja vielleicht auch auf andere Berufsgruppen zutreffen. |
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