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Tobias: Offline
Ort: NRW
Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 11.08.2006 Uhrzeit: 00:24 ID: 17526 | Social Bookmarks: Zitat:
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timovic: Offline
Beitrag Datum: 23.08.2006 Uhrzeit: 17:36 ID: 17876 | Social Bookmarks: Ich führ meine USt auch monatlich ab und zwar in Form der Ist-Besteuerung (hoffentlich verwechsel ich das jetzt nicht ). D.h. das Finanzamt bekommt erst Geld, wenn die Rechnung auch wirklich bezahlt wurde. Ziemlich wichtige Sache bei der heutigen Zahlungsmoral. Normalerweise will das FA nämlich die Kohlen aller Rechnungen des jeweiligen Monats haben, egal ob bezahlt oder nicht. Das kann bei Kleinunternehmern ins Auge gehen. Zu Beginn wollte ich auch keine USt ausweisen, aber a) ist der Aufwand wirklich gering, vor allem bei der Steuererklärung, da man ja alles schon monatlich gerechnet hat und b) wollen viele Unternehmen keine Rechnungen ohne USt-Ausweis und c)"spart" man bei Investitionen in PC, Bürokram etc. |
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susonic: Offline
Beitrag Datum: 27.06.2008 Uhrzeit: 22:14 ID: 29447 | Social Bookmarks: Noch ne Frage... Ich habe mir also als Dipl. Ing. beim Finanzamt eine Steuernummer geholt und kann nun Rechnungen stellen. Wie ist das nun wenn ich freiberuflich Arbeiten annehme bzw. ausführe, die im weitesten Sinne mit Architektur zu tun haben, sei es aus Lust auf Abwechslung, sei es aus finanzieller Not oder aus Bewegungsmangel. z.B. Maurerarbeiten, Webdesign, 3D-Visualisierung, Messebau oder Film-Requisite!? Was schreibe ich auf die Rechnung? Reicht Arbeiten für Projekt "Name"? Kann ich es irgendwie nach Honorarordnung abrechnen? |
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Kieler: Offline
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 27.06.2008 Uhrzeit: 22:49 ID: 29449 | Social Bookmarks: Du solltest da ein bisschen aufpassen, Maurer gehört nämlich nicht mehr zu den freien Berufen, und die freien Berufe haben nämlich eine tolle Freiheit, die von der Zahlung der Gewerbesteuer... |
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susonic: Offline
Beitrag Datum: 27.06.2008 Uhrzeit: 23:23 ID: 29450 | Social Bookmarks: danke für den tip...ich hab nicht im traum daran gedacht, und wäre auch nie drauf gekommen, dass man als baumeister (ist doch ein architekt) nicht mauern darf (das hab ich doch bei meinem praktikum auch ein halbes jahr lang gemacht)!? Aber du könntest recht haben....Wie stehts um Webdesign, 3D-Visualisierung??? Geändert von susonic (28.06.2008 um 00:02 Uhr). |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 29.06.2008 Uhrzeit: 10:36 ID: 29459 | Social Bookmarks: eigentlich kommt es immer auf die Leistungen an, die man in Rechnung stellt. Man ist zwar als Architekt nicht dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden, darf dann aber auch nur in dem entsprechenden Feld tätig werden. 3d-Visualisieren gehört ja eindeutig zu dem Beruf Architekt. Was früher eben die Handzeichnungen zum Entwurf waren, sind jetzt die Visualisierungen. Kritischer wird es, wenn du z.B. 3d-Spiele programmierst. Dann müsstest du wohl irgendwie das ganze in eine fachspezifische Thematik, z.B. Leistung "Visualisierung der Architektur in 3d Games" - daraus machen. Kurz es muss immer der Bezug zu deinem Beruf da sein. |
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susonic: Offline
Beitrag Datum: 29.06.2008 Uhrzeit: 13:57 ID: 29467 | Social Bookmarks: soll ich mal einen neuen thread für dieses thema aufmachen? mich würde nämlich jetzt schon genauer interessieren, warum man als architekt keine bauarbeiten ausführen darf. Ferner interessiert mich wie genau es geht....bei dem was man macht und wie es z.B. mit einer website für ein architekturbüro ist.... |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 29.06.2008 Uhrzeit: 17:11 ID: 29473 | Social Bookmarks: nun ja, ich glaube dass es bei "Zunft"-Berufen wie Maurer Zimmermänner usw eben wirklich nicht nur ein Gewerbe sondern auch eine Zugehörigkeit zu der entsprechenden Berufsgruppe (Handelskammer?) bedarf. Bei den Webdesigner weiss nich nicht wie es rechtlich dort aussieht, ob man ein Gewerbe anmelden muss oder nicht. |
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arkitekt: Offline
Ort: Seeland Beitrag Datum: 29.06.2008 Uhrzeit: 19:17 ID: 29477 | Social Bookmarks: Zitat:
den Unterschied zwischen Handelskammer und Handwerkskammer kennen sollte...aber das sollen andere beurteilen Webseiten darf auch meine Oma erstellen - sogar die privaten für Angela Merkel oder George Bush- wenn sie als selbständig Tätige beim Finanzamt als solche gemeldet ist (-->Gewerbeschein). Als Angestellte (zum Beispiel in einem Architekturbüro oder einem Frisörsalon) darf sie das auch. 1. Das eine interessiert nur das Finanzamt (selbständig, angestellt). Hierbei nehmen freie Berufe eine Sonderstellung ein (wie zB Architekten, wie zB schon vorher erläutert) 2. Berufsverbände interessieren sich für die Tätigkeiten: Die Tätigkeiten des Architekten sind "durch die Kammer geschützt": Nur Kammermitglieder(Architekten) dürfen Planungsaufgaben im Sinne der HOAI ausüben. Handwerk ist in der Regel durch die Handwerkskammern "geschützt": dh die nehmen ihren Mitglieder viel Geld dafür ab, dass diese dann Steine aufeinander setzen dürfen (ähnlich den Architekten). Webseitenerstellung ist in keinster weise geschützt, genau so wenig wie Visitenkarten drucken oder Postkastenschilder erstellen. Hier darf sich Jeder austoben - vorausgesetzt, die fiskalischen Fragen sind geklärt. Wenn ich als Jungabsolvent der Fachrichtung Architektur eine Befreiung von der Umsatzsteuer(vorabzug) beim Finanzamt erwirken möchte, um selbständig Webseiten zu erstellen, dann kann ich das mit einem Anruf beim zuständigen Finanzamt unter Berufung auf meine Zugehörigkeit zu den "freien Berufen". Hierbei ist zu beachten, dass die "Freiheit" für Architektentätigkeiten gilt - 100% Umsatz mit Webseiten ist da mindestens an der oberen Grenze des Ermessungsspielraums des Sachbearbeiters. Aber Webdesign als "Portfolioanteil" meiner Dienstleistungen (neben den anderen Tätigkeiten unserer Leistungsphasen) durchaus vertretbar. (Es wird wie gesagt keine Webdesigner-Kammer kommen und sagen: Das darfst Du nicht.) Geändert von arkitekt (29.06.2008 um 19:35 Uhr). | |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 29.06.2008 Uhrzeit: 20:16 ID: 29483 | Social Bookmarks: Zitat:
Die HOAI dient nur als Regelwerk für das Honorar, es darf aber prinzipiell jeder Bäcker Leistungsphasen der HOAI ausüben. Lediglich dei Planvorlageberechtigung wird nur Kammermitgliedern erteilt. | |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 29.06.2008 Uhrzeit: 20:20 ID: 29484 | Social Bookmarks: Tachmeun, nur mal für die die den Überblick bei Lesen langsam verlieren. Es ging mir bei "dürfen oder nicht dürfen" lediglich um den Sachverhalt der Gewerbesteuer. Wie arkitekt richtig sagt, sind 100% sicherlich nicht mehr akzeptabel, mir ist ein Fall bekannt wo eine Agentur für ein paar Jahre nachzahlen durfte, das kann dann schon schmerzhaft sein. Ich selbst erstelle auch mal eine Webseite und mache selbstverständlich 3D Krams und das wird dann auch so auf der Rechnung ausgeführt... |
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arkitekt: Offline
Ort: Seeland Beitrag Datum: 30.06.2008 Uhrzeit: 00:06 ID: 29486 | Social Bookmarks: Das ist doch kompliziert alles...Recht hast Du! Natürlich kann ein Bäcker auch Bauleitung machen. Gut aufgepasst! Nur nicht als "Freiberufler" mit dem genannten steuerlichen Sonderstatus Und wie wäre es eigentlich, wenn mein Nachbar als Lagerarbeiter mich zum Unterschreiben für Bauanträge bezahlt, sonst aber firmentechnisch alle Leistungsphasen selber abwickelt? Wie würde er sich nennen? Baubetreuer? Projektmanager? Und wäre er dann auch von der Bindung seines Honorars an die HOAI enthoben, weil er kein Kammermitglied und kein Architekt ist? Dann könnte er das doppelte Honorar verlangen, mich für die übrigen Leistungsphasen anstellen und mir somit ein doppelt so hohes Gehalt bezahlen. Marktlücke? Das wäre mal ne Frage an die Kammer... Inwiefern wir eigentlich die Freiheit haben, über rechtliche Aspekte zu diskutieren..? Es gibt da ja noch diese Einschränkungen bzgl. Rechtsberatung... Aber nach dem 0:1 ist ja eh alles egal |
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FoVe: Offline
Ort: Wetzlar Beitrag Datum: 30.06.2008 Uhrzeit: 12:27 ID: 29493 | Social Bookmarks: Planvorlageberechtigung bzw. Bauleitungsberechtigungen sind nicht so ohne Weiteres jedem gestattet. Dazu brauch es auch einsprechende Eignungen in Form von Berufsnachweise. So kann z.B. eben nicht der Bäcker Bauleitung machen. Diese kann nur wahrgenommen werden von Architekten, Bau-Ing., Bautechnikern, Maurer- und Zimmermeisten. Fachbaleitung kann darüber hinaus auch von saachkundigen "laien" wahrgenommen werden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Also kann der Bäcker, falls er bei z.B. einer Trockenbaufirma als Vorarbeiter angestellt ist, auch die Fachbauleitung übernehmen. Bauvorlageberechtigungen werden in kleine und große Berechtigungen unterschieden. Architekten und Bau-Ing., welche nicht der Kammer angehören, dürfen, ebenso wie Bautechniker, Zimmer- und Maurermeister bis 200m² Wohnfläche Bauvorlagen einreichen. Allerdings kann nicht das verkürzte Baugenehmigungsverfahren angewandt werden. Bauleitung kann aber von diesen Berufskreisen uneingeschränkt wahrgenommen werden. Die Große Bauvorlageberechtigung ist nur den kammerzugehörigen Architekten und Ing. vorbehalten. In wiefern Innenarchitekten in diese Regelungen eingebunden sind kann ich nicht genau sagen. Ausserdem gibt es zu diesen regelungen länderspezifische Unterschiede. Gruß Martin |
Social Bookmarks: Irgendwie geht hier eine Menge durcheinander. Da schwirrt mir glatt der Kopf... Zitat:
2.) Wenn ich Webseiten erstellte, muss ich kein Gewerbe anmelden, da ich eine Dienstleistung anbiete. Zitat:
Man darf also erst Umsatzsteuer abführen, wenn man das mit dem Finanzamt geklärt hat! Zitat:
4.) Eine Diskussion ist keine Rechtsberatung. Solange es ein genereller (allgemeiner) Wissensaustausch ist, gibt es nichts zu bemängeln. 5.) Eigentlich ging es um das "Architekt sein" - sind Architekten nicht von der Gewerbesteuer befreit, so wie Ärzte und Juristen???
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arkitekt: Offline
Ort: Seeland Beitrag Datum: 30.06.2008 Uhrzeit: 13:01 ID: 29495 | Social Bookmarks: tja...aus der Traum vom hohen Gehalt - Bäcker bleib bei Deinen Brötchen. Ohne Vorlageberechtigung keine Bauleitung. (ICH müsste den Bäcker bzw meinen Nachbarn, den Lagerarbeiter, also für die Bauleitung einstellen. Und bei dem zu erwartenden Honorar verdienen die dann weniger als in ihrem jetzigen Job?? ...keine gute Perspektive ) |
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Freier Archtiekt vs. freier Architekt | dieses Thema | Refback | 03.01.2009 11:47 |
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