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devrimy: Offline

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devrimy is on a distinguished road

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Datum: 31.10.2003
Uhrzeit: 19:41
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Aip

#1 (Permalink)
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Hallo zusammen!

ich wollte mal fragen, ob jemand schon davon gehört hat, sich einfach in holland als architekt anzumelden und mit seinem eintrag in der holl. architektenkammer dann zu seiner eigenen zu gehen, um sein AIP zu umgehen?
habe das mal von nem bekannten gehört...
falls das geht, lasst uns alle zusammen nach amsterdam fahren ;-)
wo und wie macht man das am besten?

DANKE

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Beitrag
Datum: 31.10.2003
Uhrzeit: 21:46
ID: 2623



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Darf ich mal fragen, was AIP ist?
Architekt im Praktikum - die berühmten 2 Jahre?

Grüsse
Florian
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Florian Illenberger

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devrimy is on a distinguished road

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Datum: 01.11.2003
Uhrzeit: 04:18
ID: 2624



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ja genau

gibt es oweit ich weiß nur in bad.-würt. + bayern!
hast du schon mal was von dem umweg über holland gehört?

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cyan: Offline


cyan is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 06.11.2003
Uhrzeit: 21:52
ID: 2674



aip #4 (Permalink)
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Diese Frage hat mich auch schon beschaeftigt.
Von einem Bekannten an der FH Stuttgart weiss ich das
man sich in Holland einschreiben kann und so um die
aip Schulungen drum herum kommt. Soweit ich informiert bin
muss man dann aber auch 2 Jahre warten bis man sich in die
Kammer (allerdings ohne an aip kursen teilgenommen zu haben)
einschreiben kann.
Ich finde diese Schulungen auch laestig. Das Resultat seit
Einfuehrung der aip Zeit:
- z.T. noch niedrigere Loehne fuer aip´ler als fuer architekten alg.
- die sowieso knappe Urlaubszeit fuer Schulungen, die man mit seinem
geringen Lohn selber bezahlen muss verschwenden.
Schulungen sind ja generell nicht schlecht, aber die angebotenen
Themen wie Holzschutz kann ich mir auch selber bei Bedarf aneignen.
Einzige Loesung: Fuer 2 Jahre in ein anderes (Bundes)land
emigrieren und diese Zeit anrechnen lassen.
Oder?
Bin dankbar fuer Anregungen jeder Art die aip Zeit zu umgehen.

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Weasel: Offline

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Datum: 06.11.2003
Uhrzeit: 23:46
ID: 2675



AiP durch Ausland umgehen #5 (Permalink)
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Hallo Leute,

wenn ihr das AiP umgehen wollt, was ich eigentlich nicht als sinnvoll erachte, kann man seine zwei Jahre problemlos in jedem EU- (auch Schweiz) Land in einem Architekturbüro "abarbeiten" und sich nach Ablauf der zwei Jahre bei entsprechendem Nachweis und Unterschrift des ausbildenden Architekten in die entsprechende deutsche Architektenkammer eintragen lassen.

Die Schulungen und Kurse allerdings sind, bei entsprechendem Interesse und geschickter Auswahl, durchaus sinnvoll.

Der Sinn sich in Holland einzutragen ist mir nicht klar? Was soll das bringen?

Florian

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Datum: 07.11.2003
Uhrzeit: 00:52
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Hier bei uns in Berlin kann man seine zwei Jahre auch in jedem deutschen Büro "absitzen" und muß dafür nicht ins EU-Ausland. Von Kursen habe ich auch noch nix gehört... Es geht doch wohl darum, alle Leistungsphasen im Büro unter Verantwortung eines "fertigen" Architekten durchgearbeitet zu haben, bevor man selber größer bauen darf, oder?
Und wenn Ihr Euch mit einem eigetragenen Architekten in einem kleinen Büro zusammentut, könnt Ihr die zwei Jahre auch im "eigenen" Büro abarbeiten. Ihr seid halt nur nicht zeichnungsbefugt und dafür braucht ihr eben den Architekten...

Gruß,
Samy

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Datum: 19.11.2003
Uhrzeit: 02:25
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Es ging aber nicht um Berlin, sondern um Baden-Württemberg!!!!

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Datum: 19.11.2003
Uhrzeit: 02:29
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Sind die Regenl der deutschen Architektenkammern so unterschiedlich?
Könnte man sich als Süddeutscher nicht einfach in die Berliner Kammer eintragen lassen?

Grüsse
Florian
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Florian Illenberger

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Beitrag
Datum: 20.11.2003
Uhrzeit: 00:21
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Zitat:
Originally posted by Florian
Sind die Regenl der deutschen Architektenkammern so unterschiedlich?
Könnte man sich als Süddeutscher nicht einfach in die Berliner Kammer eintragen lassen?

Grüsse
Florian
Nein, das geht nicht! Man kann sich nur in 1 A-Kammer eintragen, und das ist die des Bundeslandes, in dem man wohnhaft bzw. berufstätig (Arbeitgeber, Selbständigkeit) ist.

Wnn ich also in einem Büro in Würzburg arbeite, kann nich nicht in der AKNW Mitglied sein!!


@Florian: Hast in Baurecht nicht aufgepasst??

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Datum: 20.11.2003
Uhrzeit: 00:40
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Zitat:
Hast in Baurecht nicht aufgepasst??
Da haben wir uns mehr mit den rechtlichen Problemen im bzw. vorm Bauprozess auseinandergesetzt und weniger mit den Empfindlichkeiten der Architekten

Aber vielleicht sollte ich noch ein Seminar "Architektenkammernrecht" belegen sonst darf ich mich am Ende wegen eines Formfehlers nie mehr Architekt nennen...

Grüsse
Florian
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Florian Illenberger

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Datum: 25.11.2003
Uhrzeit: 11:19
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???? Wieso ist dann unser Büro (Schweiz) in der Bayrischen AK eingetragen ????

Und es ist durchaus sinnvoll seinen AIP bzw die zwei Jahre im Ausland "abzusitzen". Man lernt genauso viel wie in Deutschland und bekommt viel mehr Gehalt, zumindest in der Schweiz.

Geändert von wolfgang_ch (25.11.2003 um 11:21 Uhr).

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Datum: 25.11.2003
Uhrzeit: 12:08
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soweit ich informiert bin, sind nicht Büros, sondern Personen in den AKs eingetragen. Insofern denke ich mal, dass ihr einen Mitarbeiter habt, der dort eingetragen ist.

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Datum: 25.11.2003
Uhrzeit: 12:13
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Ja schon - es ist meine Chefin die in der AK Bayern eingetragen ist. Allerdings hat sie ihren Wohnsitz in der Schweiz. Deswegen scheint die Aussage - dass man sich nur dort in die Ak eintragen kann wo man auch wohnt - nicht überall zu stimmen.

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Datum: 25.11.2003
Uhrzeit: 12:17
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Na dass wird ja so langsam interessant - zumindest für unsere süddeutschen Besucher.
Gibt es da vielleicht doch einen Weg um umd das in BW praktizierte AIP zu kommen?!

Flo
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Florian Illenberger

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Tobias is on a distinguished road

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Datum: 25.11.2003
Uhrzeit: 12:40
ID: 2758



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So, ich habe mal eben im Baukammern Gesetz von NRW geschaut und folgendes gefunden:

Zitat:

Baukammerngesetz (BauKaG NW)



Erster Teil:
Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer

Erster Abschnitt:
Schutz der Berufsbezeichnungen
--------------------------------------------------------------------------------


§ 4 Eintragung (Baukammerngesetz (BauKaG NW))

(1) In die Liste ihrer Fachrichtung wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen hat und

a) die Ausbildung für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat,
b) Lehrer oder Lehrerin einer der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 an einer deutschen Hochschule ist oder
c) die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder Städtebau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes NordrheinWestfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte.

Als Ausbildung zum Stadtplaner oder zur Stadtplanerin wird ein Studium der Stadtplanung sowie ein Studium der Architektur oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau anerkannt.
In die Liste ihrer Fachrichtung wird auch eine Person eingetragen, die eine Lehrtätigkeit an einer anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt ausübt oder die Abschlußprüfung einer solchen Lehranstalt besitzt und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die Anerkennung spricht die Aufsichtsbehörde (§ 85) aus.

(2) War eine sich bewerbende Person in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eines anderen Landes eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung und ihre überwiegende berufliche Beschäftigung in diesem Lande aufgegeben hat, so ist sie auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, ohne daß es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach den Absätzen 6 bis 8 vorliegen.

(3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c nicht erfüllen, werden, ohne daß es einer Anerkennung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 bedarf, auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung eingetragen

a) als Architekt oder Architektin nach § 1 Abs. 1, wenn ein Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis nach Art. 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG vorgelegt und nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird;
b) als Innenarchitekt, Innenarchitektin, Land-schaftsarchitekt, Landschaftsarchitektin, Stadtplaner oder Stadtplanerin, wenn
aa) aufgrund eines Diploms im Sinne des Art. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/48 EWG in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die beruflichen Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innenarchitekten, der Innenarchitektin, des Landschaftsarchi-tekten, der Landschaftsarchitektin, des Stadtplaners oder der Stadtplanerin oder für die Ausübung dieses Berufs gegeben sind oder
bb) er oder sie über Ausbildungsnachweise im Sinne des Art. 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG verfügt und er oder sie diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vollzeitlich mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung ausgeübt hat.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe b) können durch eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG nachgewiesen werden.


(4) Personen, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a) bis c) und Satz 2 oder des Absatzes 3 Buchstabe a) erfüllen, werden in die Liste der Architekten und Architektinnen eingetragen, wenn sie nachweisen, daß sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuß auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder vom für das Architektenrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsstaates.


Demnach muss man seine "Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung" in dem betreffenden Bundesland haben.

Ausnahmen werden in Absatz sind zum beispiel in den Absätzen 3 und 4, wonach man sich auch ohne o.g. Voraussetzung eintragen wenn, wenn man "sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet" ODER (!!!) einem anderen Staat aus EU oder EWG angehört (Abs. 3) ... Die Schweiz gehört zwar nicht zur EU, dafür aber zur EWG!!

Ich denke mal dass deine Cheffin letztere Voraussetzung erfüllt

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