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Beitrag Datum: 14.06.2009 Uhrzeit: 12:17 ID: 34090 | Social Bookmarks: Hallo, habe im Internet einen Architekt gefunden, der neben einem Architekturbüro auch noch eine Hausverwaltungsfirma betreibt. Die bieten u.a. folgende Leistugen an: Mietverwaltung -Wohnungsabnahme und Übergabe -Erstellung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung -Schriftverkehr mit den Mietern Eigentumsverwaltung Kaufmännisch -Überwachung valler Geldeingänge und Ausgänge -Erstellung der Jahresabrechnung für die Eigentümer -Abschluss von Wartungs- und Wersicherungsvertägen Immobilienbetreuung -Feststellung von baulichen Mängeln am Objekt -Entgegennahme von Schadensmeldungen der Mieter -Einleitung und Überwachung von notwendigen Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen -Vorschläge zur Werthaltung der Immobilie Wollte mal fragen, ob ein eingetragender Architekt überhaupt noch andere Aufgaben rund um Immobilien bearbeiten darf. Ich weiss, dass man seine eigenen gebauten Bauten nicht selbst vermarkten darf. Da liegt laut Architektengesetz ein Interessenkonflikt vor! Kann man z. B. Immobilienmarkler und eingetragender Architekt sein? Was meint ihr dazu? |
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Kieler: Offline
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 15.06.2009 Uhrzeit: 12:32 ID: 34104 | Social Bookmarks: Es gibt neben der Möglichkeit als freier Architekt auch eine Eintragung als baugewerblich tätiger Architekt zu erwirken. Zitat:
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Archiologe: Offline
Beitrag Datum: 15.06.2009 Uhrzeit: 17:24 ID: 34117 | Social Bookmarks: Ah, danke Kieler. Das wusste ich nicht. Ich dachte immer, baugewerblich tätige Architekten sind im Gegensatz zum angestellten Architekten allein beratend für das Baugewerbe tätig oder werden als freie Mitarbeiter von ihnen geführt. Dann sollte man sich wohl als baugewerklicher Architekt eintragen lassen. Dieser Status beinhaltet eigentlich mehr Tätigkeitsfelder als der "freie Architekt"! Wenn man sein eigenes Bauunternehmen hat, kann man die Bauleistungen viel günstiger und aus einer Hand anbieten! Irgendwie finde ich die Verschmelzung von Architekt und Bauunternehmer ungesund. Aber es eröffnet einen mehr Möglichkeiten und mehr Verdienst. Geändert von Archiologe (15.06.2009 um 17:47 Uhr). |
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jeza: Offline
Beitrag Datum: 17.06.2009 Uhrzeit: 10:43 ID: 34135 | Social Bookmarks: wie sieht das denn im falle eines absolventen aus? ich habe zb nun das angebot bekommen als kommanditist bei einem bauunternehmen einzusteigen (erstellung schlüsselfertiger bauten & kleinaufträge). dies würde doch dann auch unter eine baugewerbliche tätigkeit fallen. zieht dies eine gewerbeanmeldung mit sich? :eek: |
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 22.06.2009 Uhrzeit: 15:36 ID: 34176 | Social Bookmarks: Als Kommanditist erwirbst Du Unternehmensanteile. Du bist mit Deinem Einkommen steuerpflichtig und mit Deinem Gewinnanteil aus der Beteiligung. Gewerbesteuer als Person zahlst Du nicht, die fällt für das Unternehmen an. Mit den Kammerfragen hast Du nichts zu tun, Du bist in der Rolle weder "Architekt" noch Freiberufler. Alle Antworten zu Rechtsfragen in diesem Forum wie immer ohne Gewähr . |
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jeza: Offline
Beitrag Datum: 22.06.2009 Uhrzeit: 15:54 ID: 34177 | Social Bookmarks: danke für die antwort Tom! habe mich auch noch anderweitig erkundigt und deine infos stimmen auch damit überein. gruß |
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 22.06.2009 Uhrzeit: 15:59 ID: 34178 | Social Bookmarks: Zitat:
Ein Stichwort, das hier noch nicht gefallen ist, ist das "Koppelungsverbot". Das verbietet einem Architekten nach wie vor, Grundstücksverkäufe mit Planungsaufträgen (an sich oder wirtschaftl. Verbundene) zu verknüpfen. Und da helfen keine Versuche, die Aktivitäten durch verschiedene Firmen rechtl. zu trennen. | |
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 22.06.2009 Uhrzeit: 16:10 ID: 34179 | Social Bookmarks: Geht es da wirklich um die Vermarktung? Wäre toll, wenn Du dazu noch etwas Näheres sagen könntest. |
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Kieler: Offline
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 22.06.2009 Uhrzeit: 18:06 ID: 34181 | Social Bookmarks: Hallo Tom, was Du in Deinem vorletzten Beitrag schreibst ist etwas unpräzise. Wenn Du meinem Link oben folgst, wirst Du erfahren, dass freie Architekten eben nicht gewerblich tätig sein dürfen, auch nicht wenn man die Firmen sauber trennt, es sei denn zwischen den beiden Tätigkeiten kein besteht Zusammenhang. (Als Beispiel wird dort ein Architekt, der aufgrund Erbgangs Kommanditist einer pharmazeutischen Fabrik geworden ist, genannt.) Das Koppelungsverbot gilt nur für freie Architekten, nicht aber für gewerblich tätige. Vermarktung halte ich bei freien Architekten für nicht zulässig, weil er als Sachwalter nicht mehr unabhängig ist, sondern ein Interesse am Vertrieb hat. Das sollte auch in dem verlinkten Dokument der AKBW nachzulesen sein. |
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 22.06.2009 Uhrzeit: 18:34 ID: 34182 | Social Bookmarks: Mir ging es darum, was man als "Architekt" überhaupt machen darf. Nach meinem Verständnis ist allein der Namens-Zusatz "freier" Architekt gestorben, sobald man nebenher noch etwas gewerblich macht, das mit dem Bauen zu tun hat. Aber ich kann trotzdem in getrennten Geschäften als nicht-freier "Architekt" noch die gleichen Leistungen wie ein freier erbringen, ohne Gewerbesteuerpflicht (steuerlich als Freiberufler). Dabei muss ich den Bauherrn auf meine parallele gewerbliche Tätigkeit hinweisen, aber nichts hindert mich daran, ihr nachzugehen. |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 22.06.2009 Uhrzeit: 22:03 ID: 34188 | Social Bookmarks: ...das stimmt, aber Du musst in der Liste auch als gewerblicher Architekt eingetragen sein (ist also nicht nur ein selbst gewählter Namens-Zusatz). Und auch nicht unwichtig, dass Du dann nicht mehr an Wettbewerben teilnehmen darfst, die für freie Architekten ausgeschrieben wurden. Zu erwähnen ist auch, dass man sich gar nicht so einfach in die Liste als gewerblicher eintragen lassen kann, man muss schon nachweisen, dass man auch gewerblich tätig ist (aus verständlichen Gründen). |
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