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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 26.11.2003 Uhrzeit: 18:58 ID: 2764 | Social Bookmarks: Hallo, wer kennt sich mit den Berufsbezeichnungen aus, Wann darf ich mcih Architekt nennen, wan Ingenieur etc.... Und welche Bedingungen (auch finazielle) sind an den jeweiligen Titel geknüpft?? Vielen Dank für Hilfe |
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Tobias: Offline
Ort: NRW
Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 26.11.2003 Uhrzeit: 21:30 ID: 2765 | Social Bookmarks: Dipl.-Ingenieur kann sich nennen, wer ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule vorweisen kann. Nach einem abgeschlossenen Architekturstudium ist man also Dipl. Ing. Architekt darf sich der nennen, der in der Architektenliste in einer Architektenkammer eingetragen ist. Hauptvoraussetzung hierfür sind vor allem eine 2-jährige praktische Tätigkeit in allen Leistungsphasen als Dipl. Ing. (o.ä.). Näheres im ArchitektenGesetz (ArchG) unter www.architektenkammer.de Wenn man Bauingenieurwesen studiert hat ist man ebenfalls Dipl.-Ing., man darf sich aber auch Bauingenieur nennen, wenn man in der Liste der beratenden Ingenieure eingetragen ist. In diese Liste kann man sich direkt nach Abschluß des BI-Studiums eintragen. Bzgl. der Finanzen kann ich nur sagen, dass die Eintragung in die Listen jeweils einen Jahresbeitrag kosten, der sich nach Umsatz der eigenen Aufträge berechnet. Als ein einmaligen Preis muss nicht gezahlt werden! |
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Grüsse Flo
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Tobias: Offline
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Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 27.11.2003 Uhrzeit: 00:02 ID: 2767 | Social Bookmarks: Zitat:
Da bin ich mit ziemlich sicher. Es gibt aber trotzdem Unterschiede: - Einige Kammern berechnen die Beiträge aufgrund der Auftragslage der Architekten. D.h. wenn jmd sehr viele Aufträge bzw. hohe Honorare hatte, muss er mehr zahlen als jmd, der leer ausgegangen ist. - Die AK NRW ist eine von den AKs, die einen Pauschalbetrag verlangen, in diesem Fall sind das 240 EUR im Jahr für Selbständige und 160 EUR für Angestellt Architekten. Auch 240 EUR finde ich nicht teuer, wenn man überlegt, dass man den Titel "Architekt" tragen darf, in den Listen steht (indirekte Werbung) und weitere Vorteile durch eine Mitgliedschaft hat. Was eine Mitgliedschaft in einer AK natürlich nach sich zieht, ist die Verpflichtung, dem AK-eigenen Versorgungswerk beizutreten. Gesetzliche Rentenversicherung etc. ist hier glaube ich dann hinfällig. | |
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Grüsse Flo
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Tobias: Offline
Ort: NRW
Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 27.11.2003 Uhrzeit: 01:19 ID: 2769 | Social Bookmarks: da hast du auch wieder Recht Ich habe allerding davon gelesen, dass das Kammerwesen aufgelöst werden soll und die Versorgungswerke geschlossen werden, damit mehr Personen in die Gesetzliche zahlen können. Naja, wird sich einiges tun in den nächsten 5 Jahren ... mal abwarten. |
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wolfgang_ch: Offline
Beitrag Datum: 27.11.2003 Uhrzeit: 09:03 ID: 2770 | Social Bookmarks: Nochmal zum Thema wann darf ich mich Architekt wann Dipl. Ing. nennen. Soweit ich informiert bin ist der Begriff Architekt nur in Deutschland "geschützt". Ich arbeite in der Schweiz und dort darf sich jeder Architekt nennen, deshalb ist es hier besonders wichtig einen Titel wie z.B. Dipl. Ing. oder in der Schweiz Dipl. Arch. ETH vorweisen zu können. Viele Grüsse Wolfgang |
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Tobias: Offline
Ort: NRW
Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 27.11.2003 Uhrzeit: 21:39 ID: 2776 | Social Bookmarks: Zitat:
Der Schutz wird ja wegfallen, wenn das Kammerwesen in Deutschland nach den aktuellen Regierumngsplänen aufgehoben wird. | |
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wolfgang_ch: Offline
Beitrag Datum: 28.11.2003 Uhrzeit: 09:01 ID: 2783 | Social Bookmarks: Hallo Tobi. Wie es in den anderen Ländern aussieht weiss ich nicht so ganau. Ich kann es definitiv nur von der Schweiz sagen, dass dort der Titel Architekt nicht geschützt ist. Jeder Frisör darf sich Architekt nennen deshalb wird der Titel Architekt nicht hoch angesehen und wird immer mit dem akademischen Titel Dipl. Arch. ETH oder Dipl. Ing. Arch. genannt. Viele Grüsse Wolfgang |
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