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Beitrag Datum: 25.10.2009 Uhrzeit: 15:36 ID: 35950 | Social Bookmarks: Hallo zusammen! Vielleicht weiss hier jemand helfen - ich habe in Stuttgart an der Uni Architektur studiert und möchte mich jetzt als Architekturfotograf freiberuflich selbstständig machen. Darf ich nun eigentlich auf meine Visitenkarte „Architekt“ schreiben, auch ohne AIP gemacht zu haben? Und wenn ich Mitglied in der holländischen Architektenkammer wäre, dürfte ich mich dann „Architekt“ nennen? Das würde natürlich die Suche nach Jobs sehr erleichtern ... Die Baden-Württembergische Kammer zu fragen macht wahrscheinlich nicht viel Sinn, da sie verständlicherweise versuchen werden ihr Revier zu verteidigen… danke für jeden Tip!! |
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Beitrag Datum: 26.10.2009 Uhrzeit: 11:22 ID: 35967 | Social Bookmarks: Ohne Kammermitgliedschaft darfst Du dich nicht Architekt nennen. über die Suchfunktion kannst du mehrere Diskussionen dazu finden. |
Social Bookmarks: Dipl.-Ing. Architektur wäre eine Möglichkeit Deine Ausbildung unterzubringen. Aber auch dazu findest Du mit der SUFU wie gesagt etwas.
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Beitrag Datum: 28.10.2009 Uhrzeit: 16:49 ID: 36007 | Social Bookmarks: Du darfst dich aber, wie dir sicher schon bekannt ist, Fotograf nennen und sogar ein eigenes Fotostudio eröffnen. Den Gesellen-/Meisterzwang gibt es für diesen Beruf nämlich nicht mehr. Habe auch schon daran gedacht..... |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 28.10.2009 Uhrzeit: 18:40 ID: 36008 | Social Bookmarks: In Schleswig-Holstein bekommst Du damit einen netten Anruf von der Kammer... |
Social Bookmarks: Zitat:
Uh? Und mit welcher Begründung?
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Beitrag Datum: 28.10.2009 Uhrzeit: 22:44 ID: 36013 | Social Bookmarks: Vielleicht, weil jedliche Ausformungen des Begriffes "Architektur" als Berufsbezeichnung durch die AKs geschützt sind. Sonst könnte ja jeder mal einfach ein Architekturbüro eröffnen. Ein "Büro für Baukunst" oder ähnliches ist dagegen nicht geschützt. Auch der Baugestalter wäre frei.... Bei Absolventen drücken die Kammern aber normalerweise ein Auge zu. Sie sind nun mal die potenziellen Beitragszahler von morgen und denen möchte man nicht gleich mal vorab ans Bein pinkeln. Geändert von Archiologe (28.10.2009 um 23:14 Uhr). |
Social Bookmarks: Zitat:
Ansonsten müsste es ein Markenrecht auf den Begriff Architektur geben. Weiter Schutzmöglichkeiten kenne ich nicht. Beides trifft aber nicht auf den Begriff "Architektur" zu. In Kombination mit anderen Begriffen ist die Nutzung meines Erachtens sowieso zulässig - z.B Softwarearchitekt. Also wenn jemand genauere Angaben zu der rechtlichen Grundlage der Kammer in S.-H. machen könnte... Wenn jemand einen solchen Anruf bekommen hat, dann wird die Gegenseite sicherlich etwas mehr zu den Schutzrechten am Begriff Architektur gesagt haben - oder? Im Architektengesetz von Baden-Württemberg steht übrigens nichts zum Schutz des Begriffs "Architektur": Architektengesetz der Architektenkammer Baden-Württemberg (http://www.akbw.de/download/merkbl35-archg.pdf) § 2 Berufsbezeichnung (1) Die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin«, »Innenarchitekt« oder »Innenarchitektin«, »Garten- und Landschaftsarchitekt« oder »Garten- und Landschaftsarchitektin«, »Stadtplaner« oder »Stadtplanerin« darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist. (2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz »im Praktikum« nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist. (3) Die Bezeichnung »Architektenbüro«, »Stadtplanungsbüro« oder ähnliche Wortbildungen dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufs-bezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, ist nach Eintragung in die Architektenliste verpflichtet, die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung »freier Architekt« oder »freie Architektin«, »freier Innenarchitekt« oder »freie Innenarchitektin«, »freier Garten- und Landschaftsarchitekt« oder »freie Garten- und Landschaftsarchitektin«, »freier Stadtplaner« oder »freie Stadtplanerin« zu führen. In anderen Wortverbindungen dürfen die Berufsbezeichnungen nicht geführt werden. (4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.
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Beitrag Datum: 29.10.2009 Uhrzeit: 12:14 ID: 36018 | Social Bookmarks: Zitat:
Und der Architekt der Deutschen Einheit braucht natürlich auch keinen AK Eintrag. Es geht dabei allein um den Baubereich. In einer Informationsbroschüre für Absolventen von Oktober 2003 der AK Bayern steht wortwörtlich: " Wie darf ich mich nach meinem Studienabschluss -vor einer Eintragung in die bayerische Architektenliste- auf Visitenkarten, Briefpapier, Türschildern etc. nennen, welche Titel darf ich führen? Der Studienabschluss allein berechtigt noch nicht dazu, sich im Geschäftsverkehr als "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" oder "Landschaftsarchitekt/in" zu bezeichnen oder ähnliche Begriffe, wie z.B. "Architektur", "Architekturbüro" etc. zu verwenden. Die o. g. geschützten Bezeichnungen sind von dem an der Hochschule/Fachhochschule erworbenen akademischen Grad (z.B. "Diplom-Ingenieur") zu trennen (Art. 2 Abs. 3 Bayerischen Architektengesetz -BayArchG-) und unterscheiden sich bereits durch die Einrichtungen, von denen sie verliehen werden. Dabei ist die Fach-/Hochschule nach den geltenden Fach-/Hochschulgesetz zur Verleihung des akademischen Titels berechtigt; die geschützte Berufsbezeichnung (z.B. "Architekt") wird hingegen mit der Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer erworben, Art. 9, 11 BayArchG. Vor einer Eintragung in die bayerische Architektenliste kann dem Vor- und Familiennamen unproblematisch der von der Hochschule/Fachhochschule verliehene akademische Grad/Titel (z.B. "Dipl.-Ing.") beigefügt werden. Dabei ist zu beachten, dass dieser nur so verwendet wird, wie er in der Diplomurkunde bezeichnet ist. Soweit es sich um einen im Ausland erworbenen Abschluss handelt, ist es sinnvoll, sich vorab wegen der Führung des ausländischen Grades/Titels in Bayern mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Salvatorstr.2, 80327 München (Tel. 089/2186-0) in Verbindung zu setzen. Vor einer Freigabe eines Druckauftrages z.B. für Visitenkarten, sollte deshalb der genaue Wortlaut des akademischen Titels/Grades anhand der Diplomurkunde nochmals sorgfältig geprüft werden. Eigenmächtige sprachliche Kürzungen und Veränderungen des verliehenen Grades (aus welchen Gründen auch immer) sind generell nicht zulässig und können u.U. sogar strafbar sein (§ 132a StGB: Missbrauch von Titeln). Beispiel: Ein Absolvent der Fachhochschule Augsburg, Studiengang "Architektur", dem in der Diplomurkunde der akademische Grad "Dipl.-Ing. (FH)" verliehen wurde, ist nicht berechtigt z.B. auf den Visitenkarten nur die Bezeichnung "Dipl-Ing. anzugeben. Korrekt ist nur die Angabe von "Dipl-Ing (FH)". " Geändert von Archiologe (29.10.2009 um 22:55 Uhr). | |
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Beitrag Datum: 01.11.2009 Uhrzeit: 21:52 ID: 36067 | Social Bookmarks: in der Absolventeninfo der AK Rheinland Pfalz steht es ziemlich genauso drin. Ausserdem steht da noch drin, dass alle Beschreibungen (bzw. Wortspiele), die zu einem Rückschluss auf die Tätigkeit als Architekt zulassen, unzulässig sind. |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 02.11.2009 Uhrzeit: 10:06 ID: 36074 | Social Bookmarks: Zitat:
zugekommen ist, weil er eben Zitat:
Das ist allerdings schon ein paar Jährchen her, vielleicht ist das mittlerweile aufgeweicht... | ||
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Beitrag Datum: 02.11.2009 Uhrzeit: 11:09 ID: 36077 | Social Bookmarks: In der aktuellen Absolventenbroschüre der Bayerischen Architektenkammer aus Juli 2006 (liegt wohl aktuell bei der AK zur Mitnahme aus) wurden im Vergleich zu Oktober 2003 keine Änderungen vorgenommen. |
Social Bookmarks: Also auf meiner alten Berliner Visitenkarte steht "Dipl.-Ing. Architektur". Ich glaube nicht das mein AG da ein Risiko eingegangen wäre... Aber jetzt steigt man eh auf Junior, Senior, Project Manager etc. um. Man ist ja international :P Könnte das vielleicht länderabhängig sein? In Rheinland Pfalz steht z.B. im Architektengesetz: Zitat:
Im Berliner Architektengesetz kann ich den Zusatz "oder ähnliche Bezeichnungen" nicht finden: Zitat:
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Beitrag Datum: 11.11.2009 Uhrzeit: 13:56 ID: 36253 | Social Bookmarks: Wir hatten vor einigen Wochen eine nette Dame der Architektenkammer Hessen zu Besuch. Laut ihrer Aussage dürfen wir uns nach dem Studium `Dipl. Ing. der Fachrichtung Architektur´ nennen. Dann bekomm das mal auf deine Visitenkarte ;-) |
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Beitrag Datum: 12.11.2009 Uhrzeit: 13:43 ID: 36271 | Social Bookmarks: Zitat:
Ist eigentlich der Begriff "Ziviltechniker" in Deutschland geschützt? | |
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