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personal cheese: Offline
Ort: Berlin ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 15.03.2010 Uhrzeit: 21:36 ID: 38286 | Social Bookmarks: Nur "zahlt" man da lediglich das gleiche wie vorher in die BfA ein. Versorgungswerk ohne Architektenkammer geht auch nur in einigen Bundesländern (glaube zB Berlin). Außer natürlich am Anfang des Arbeitslebens, wenn man noch nicht die Vorraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt hat. |
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![]() ![]() Beitrag Datum: 16.03.2010 Uhrzeit: 11:26 ID: 38287 | Social Bookmarks: Zitat:
Wenn du dich selbstständig machen willst und erstmal wenig Einkommen hast, kannst du dich in Berlin 2 Jahre versicherungsfrei stellen lassen. Natürlich sammelst du in dieser Zeit auch keine Anwartschaften an. | |
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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 17.03.2010 Uhrzeit: 10:06 ID: 38312 | Social Bookmarks: - Als Angestellter kann man sich von der BFA freistellen lassen und bezahlt dann genau diese Beiträge ins Versorgungswerk ein. - Man kann Beiträge stunden, es gibt beim Versorgungswerk genaue Angaben, wieviel Monate pro Jahr und wie lange man das machen kann. - die Mindestbeiträge der Kammer legt die Landeskammern fest, die Mindestbeiträge der Versorgungswerke die Werke selbst. Es gibt nicht viele Versorgungswerke. Beim Bayrischen z.B. ist der Mindestsatz knapp unter 150,- pro Monat. - Die Mitgliedschaft in der Kammer bedeutet eine gewisse Verantwortung, da man eben die Beiträge managen muss. Deswegen hat man ja auch die Vorteile. Wenn Du lediglich wegen den Wettbewerben darauf aus bist, kannst Du sie ja in Kooperation machen. Die beschränkten Wettbewerbe haben heute sowieso kaum noch alleine eine Kammermitgliedschaft als Kriterium. Meist sind sowieso Mindestumsätze, Büroinfrastruktur oder Referenzen Zulassungskriterien. |
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Beiträge: 615
Archiologe: Offline
![]() ![]() Beitrag Datum: 17.03.2010 Uhrzeit: 11:31 ID: 38316 | Social Bookmarks: Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Der wird einmalig im Jahr gezahlt. Dafür bekommt man regelmäßig Informationsbroschüren über das Kammerangebot und das Architektenblatt. Zitat:
Bei einer Zusammenarbeit sind immer alle Teile der Kooperation kammerzugehörigkeitspflichtig. Man kann zwar auch ohne Kammerzugehörigkeit in der Kooperation teilnehmen aber nicht hauptnamentlich als Entwurfsverfasser, sondern ggf. als Mitarbeiter. | |||||
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Kieler: Offline
Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 17.03.2010 Uhrzeit: 11:43 ID: 38318 | Social Bookmarks: Zitat:
schon vor Eintragung direkt nach dem Diplom gemacht haben. Zitat:
Verfassererklärung abgeben, darin sind die Mitwirkenden zu nennen, diese müssen nicht zwangsläufig kammerzugehörig sein. Wenn wir andere Büros bei Wettbewerben unterstützen, haben wir eine Abmachung im Innenverhältnis, dass wir den Wettbewerb in eigenem Namen vermarkten dürfen. Wir sind zwar in der Kammer, aber das ändert nichts an unserem Status gegenüber dem Entwurfsverfasser, das wäre nur bei einer Arge der Fall. In sofern halte ich noones Vorschlag für einen gangbaren Weg. | ||
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