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Datum: 06.07.2010
Uhrzeit: 15:25
ID: 39739



Architektenkammer warum?

#1 (Permalink)
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Hallo,

hab mal eine grundsätzliche Frage zu der ich leider im Internet nichts finde.
Warum es die Architektenkammer gibt ist mir schon klar. Aber was sollte mich dazu bewegen mich dort zu registrieren? Ich hab mein Studium zum Dipl.Ing. erfolgreich abgeschlossen und arbeite schon eine Weile als Angestellte.
Soweit ich immer nur gehört bzw. gelesen habe zahle ich ein Haufen Beitrag nur um mich "Architekt" nennen zu können? Abgesehen davon das ich in Bayern ja dann auch ins Versorgungswerk müßte.
Kann mir mal jemand noch Informationen dazu schreiben?
Vielen Dank

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Datum: 06.07.2010
Uhrzeit: 17:38
ID: 39743



AW: Architektenkammer warum?

#2 (Permalink)
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Solange Du "nur" als Angestellter arbeiten willst, gibt es keine Notwendigkeit, der Kammer beizutreten. Ins Versorgungswerk kannst Du auch so und das ist auch in jedem Fall zu empfehlen und der Allgemeinen Rentenversicherung vorzuziehen.
Wenn Du allerdings selbständig arbeiten willst, brauchst Du früher oder später die Mitgliedschaft in der Kammer. Denn nur dann bist Du Architekt und erst damit zeichnungsberechtigt. Kleinere Projekte gehen auch so (das ist abhängig von den Landesbauordnungen), aber jedes größere Projekt verlangt es.

Ich hoffe, das gibt Dir erst einmal eine grobe Idee.
Grüße
Samy

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Datum: 07.07.2010
Uhrzeit: 00:15
ID: 39744



AW: Architektenkammer warum? #3 (Permalink)
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Achtung: In vielen Versorungswerken ist die Mitgliedschaft in der Architektenkammer oblgatorisch und umgekehrt.

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Datum: 07.07.2010
Uhrzeit: 12:37
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AW: Architektenkammer warum? #4 (Permalink)
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Das ist mir neu. Zumindest in Berlin kann man beitreten, wenn man im Sinne eines Architekten arbeitet, also auch als Angestellter. Und eine Kammerpflicht besteht hier definitiv nicht.

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Datum: 07.07.2010
Uhrzeit: 13:16
ID: 39751



AW: Architektenkammer warum? #5 (Permalink)
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In der Bayerischen Versorgungskammer (diese ist auch zuständig für Niedersachsen und Rheinland-Pflalz) hat man als "Absolvent in Anstellung" eine Frist von 4 Jahren, indenen man sozusagen auf "Widerruf " mitläuft, bis man sich eintragen muss. Eine Verlängerung bis auf 8 Jahre gibt es bei Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit oder Pflegetätigkeit. Sonst fliegt man wieder raus!
[Satzung der Bayerischen Architekenversorgung Stad: 1. Juli 2008 Abschnitt II,Mitgliedschaft § 15 (2)]

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Datum: 07.07.2010
Uhrzeit: 13:55
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AW: Architektenkammer warum? #6 (Permalink)
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Hallo zusammen,

in NRW muss man nach mir noch unbekannter Zeit ebenfalls beitreten, um im Versorgungswerk zu verbleiben.

Unabhängig davon erscheint es mir sinnvoll, dass die Architekten eine starke Vertretung hat, diese sich für die Interessen der Baukultur und der Architekten gegenüber der Politik, der Industrie, den Bauherren, den Banken etc durchsetzt.

Das Bild des Architekten könnte nach meiner Einschätzung positiver besetzt sein; eine klassische Aufgabe der Kammer.

Schließlich bilden Kammern aus und fort. (In NRW kommt man ohne nachgewiesene Fortbildung gar nicht in die Kammer)

Andere Verbände (Gewerkschaften, Ärztevereinigung (Marbuger Bund)...) zeigen, dass ab einem gewissen Zusammenhalt sich Vorteile für alle ergeben.

Gruß
--
Blumenschein

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Datum: 07.07.2010
Uhrzeit: 19:06
ID: 39760



AW: Architektenkammer warum? #7 (Permalink)
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Hallo,

danke für die Antworten. Das mit der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk war mir bekannt. Aber ist es nun gekoppelt in Bayern, sprich kann ich auch ohne Kammer ins Versorgungswerk? Oder geht das nur als Kammermitglied? Wenn ich richtig verstehe kann ich mich als Absolvent beim Versorgungswerk anmelden und muß spätestens nach 4 Jahren in die Kammer?
bis jetzt habe ich nicht vor mich selbstständig zu machen. bin zufrieden mit meiner stelle. Aber vielleicht überleg ich es mir später anders und würde dann der kammer beitreten.

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Datum: 08.07.2010
Uhrzeit: 00:45
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AW: Architektenkammer warum? #8 (Permalink)
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Schau doch einfach mal in deren Satzung:

Bayerische Architektenversorgung

(die Bilder illustrieren das Thema Architektenversorgung übrigens gaaanz toll)

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Datum: 08.07.2010
Uhrzeit: 11:14
ID: 39774



AW: Architektenkammer warum? #9 (Permalink)
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Zitat:
Mitgliedschaft

Die Bayerische Architektenversorgung ist das Versorgungswerk für Architekten und angehende Architekten in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist Bestandteil des Berufsrechts und entsteht aufgrund Gesetzes, also ohne den Abschluss eines Vertrages.

Voraussetzungen

Mitglieder des Versorgungswerks sind
die Mitglieder der Architektenkammern in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sowie
die Absolventen eines einschlägigen Hochschulstudiums vor Eintritt in die Architektenkammer, wenn sie
nach Studienabschluss eine praktische Tätigkeit zur Eintragung in die Architektenliste ausüben und
in Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz tätig sind oder wohnen. Die Mitgliedschaft als Absolvent ist auf vier Kalenderjahre ab Beginn der praktischen Tätigkeit befristet. Sie kann nur verlängert werden, wenn sich die Eintragung in die Architektenliste durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit oder eine anerkannte Pflegetätigkeit verzögert hat.

Ausnahmen

Nicht Mitglied des Versorgungswerks wird, wer
bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat,
bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen bereits berufsunfähig ist oder
von der Mitgliedschaft befreit wird. Befreit werden kann nur, wer
im Beamtenverhältnis beschäftigt ist,
bereits Mitglied eines anderen Architektenversorgungswerks ist,
durch Gesetz angeordnet einer Versorgungseinrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angehört oder
bei Begründung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat

Beginn
Die Mitgliedschaft als Absolvent beginnt mit der Mitteilung über die berufspraktische Tätigkeit an das Versorgungswerk. Erfolgt die Mitteilung innerhalb von drei Monaten seit Beginn der praktischen Tätigkeit, beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zur Tätigkeitsaufnahme.
Die Mitgliedschaft von Mitgliedern der Architektenkammern beginnt mit Eintragung in eine Architektenliste, falls nicht schon eine Mitgliedschaft als Absolvent besteht.

Ende der Pflichtmitgliedschaft

Die Pflichtmitgliedschaft endet
mit Austritt aus der Architektenkammer,
durch Befreiung,
bei Absolventen, wenn
nach Ablauf der Befristung kein Eintritt in die Architektenkammer erfolgt,
ausschließlich eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt wird oder
eine Kammermitgliedschaft außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs begründet wird.

Freiwillige Mitgliedschaft / Überleitung / Aufrechterhaltung

Die freiwillige Mitgliedschaft ist im unmittelbaren Anschluss an eine beendete Pflichtmitgliedschaft möglich, wenn eine Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs besteht.
Wird die Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk begründet, können die Beiträge zum neuen Versorgungswerk übergeleitet werden, wenn die bisherige Mitgliedschaft nicht länger als 2 Jahre gedauert hat.
Endet die Mitgliedschaft ohne Überleitung, bleibt die durch Einzahlungen erworbene Ruhegeldanwartschaft aufrechterhalten.
[Quelle: Webseite der Bayerischen Architektenversorgung]

Klare Aussagen darüber, ob man auch Mitglied bleiben darf, wenn man später einmal (wenn auch nur zwischenzeitlich) einen anderen branchenfremden Beruf ausübt, sind daraus leider nicht ersichtlich. Jedenfalls ist die Mitgliedschaft im Bayerischen Versorgungswerk, wie beschrieben, an einen (angestrebten) Architekenkammereintrag gebunden.

Geändert von Archiologe (08.07.2010 um 11:42 Uhr).

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Datum: 08.07.2010
Uhrzeit: 22:47
ID: 39791



AW: Architektenkammer warum? #10 (Permalink)
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Hier in Berlin hatte ich nicht nur die Option im Versorgungswerk zu bleiben, obwohl ich langfristig brachenfremd arbeite, sondern muss im Gegensatz zu Dipl.-Ings, die sich frisch in die Selbständigkeit begeben, keinen Mindestbeitrag zahlen, sondern kann die Höhe selbst festlegen...

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Beitrag
Datum: 08.07.2010
Uhrzeit: 23:28
ID: 39793



AW: Architektenkammer warum? #11 (Permalink)
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Sorry, muß mich korrigieren....für Absolventen steht es doch drin.
Oder gilt das auch für eingetragene Kammermitglieder?

Zitat:
Ende der Pflichtmitgliedschaft

Die Pflichtmitgliedschaft endet
mit Austritt aus der Architektenkammer,
durch Befreiung,
bei Absolventen, wenn
nach Ablauf der Befristung kein Eintritt in die Architektenkammer erfolgt,
ausschließlich eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt wird

...und eine freiwillige Mitgliedschaft wird leider anders definiert.

Also auf nach Berlin, der Insel der Glückseeligen...

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