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Abaddon: Offline
Beitrag Datum: 21.07.2010 Uhrzeit: 17:30 ID: 40101 | Social Bookmarks: Hallo, ich bearbeite gerade Prüfungsfragen zu Baurecht. Nun bin ich auf folgende Frage gestoßen: Im Architektenvertrag für ein Einf.WH wird als Beschaffenheit eine Kostenobergrenze von netto EUR 320.00,- vereinbart. Wegen gestiegener Handwerkerlöhne und Materialkosten belaufen sich die Kosten laut Kostenfestellung später auf netto EUR 400.000,-. - Welcher Betrag darf der Architekt in diesem Fall für die anrechenbare Kosten zur Berechnung des Honoras zugrunde legen? So und ich meine: Alte HOAI 400.000,- Neue HOAI 320.000,-. Stimmt das? Konnte leider nichts genaues im Internet finden. Danke im voraus für eure Hilfe. mfg |
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Social Bookmarks: Würde ich erstmal auch so sehen. Allerdings dürfte, aus meiner Sicht, nach alter HOAI die tatsächliche Bausumme die vereinbarte Bausumme um nicht mehr als 15% überschreiten, da man sonst dem Architekten eine flasche Kostenschätzung vorwerfen könnte, da man Inflation und gewisse Preissteigerungen schon im Vorfeld berücksichtigen kann. Daher würde ich denken, daß das Honarar nach alter HOAI auf Basis von 320.000 + 15% = 368.000 € (natürlich netto) ermittelt wird. Kann ich allerdings nicht ohne Weiteres belegen. | |
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