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ajna is on a distinguished road

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Datum: 31.07.2010
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ID: 40209



Privates Baurecht Prüfung

#1 (Permalink)
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Hallo,
ich habe am Montag eine mündliche Prüfung in Privates Baurecht.(Ich studier Architektur)
Wir haben einen Fragenkatalog bekommen, den wir lernen müssen.
Bei zwei Fragen bin ich mir noch unsicher. Es wäre toll, wenn mir jemand dabei helfen könnte
1.Frage: Wer kann beim Werkvertrag (Architektenvertrag) bestimmen, wie der Mangel beseitigt wird?
2. Frage: Hat der Besteller ein Wahlrecht, welches Mängelrecht er in Anspruch nehmen will?

Also im §634 BGB ist aufgelistet was es für Mängelrechte gibt: z.B. Nacherfüllung, Selbstbeseitigung des Mangels (->Kostenvorschuss), vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Schadensersatz verlangen.

Aus dem Gesetz geht aber nicht hervor ob man die Wahl hat, oder doch?!
Ich hab immer gedacht man muss dem Unternehmer zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung geben. Stimmt das?! Darf man danach dann wählen?!

Und bei Nacherfüllung hat der Unternehmer dann das Wahlrecht ob der den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt.
Wobei im Baurecht der Unternehmer grundsätzlich wählen wird, den Mangel zu beseitigen.

Also vllt kennt sich jemand damit aus...wär mir ne große Hilfe...
Hoffentlich bekomm ich die Antwort noch vor Montag
Danke im Voraus...
lg

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Beitrag
Datum: 31.07.2010
Uhrzeit: 13:05
ID: 40210



AW: Privates Baurecht Prüfung

#2 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von ajna Beitrag anzeigen
Also im §634 BGB ist aufgelistet was es für Mängelrechte gibt: z.B. Nacherfüllung, Selbstbeseitigung des Mangels (->Kostenvorschuss), vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Schadensersatz verlangen.

Aus dem Gesetz geht aber nicht hervor ob man die Wahl hat, oder doch?!
Ich hab immer gedacht man muss dem Unternehmer zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung geben. Stimmt das?! Darf man danach dann wählen?!
Hallo,

ich habe vor Kurzem eine Fortbildung (bei einem renomierten Fachanwalt für Baurecht) gemacht, bei welcher auch diese Problematik behandelt wurde.

Die allgemeine Rechtsprechung geht derzeit davon aus, daß man dem Auftragnehmer, in diesem Fall dem Architekten, zweimal die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben muß. Die Rechtsprechung schwankt zwischen ein- und dreimal, aber zweimal wird in den meisten Prozessen anerkannt. Es gibt dazu im BGB keine klare Aussage.
Nacherfüllung kann NACHBESSERN oder NEUMACHEN bedeuten. Das hängt immer davon ab, ob sich die bisherige mangelbehaftete Leistung durch Verbesserung mangelfrei hinbiegen läßt oder nicht. Das hängt aber vom Einzelfall ab.
z.B. beim Architekten kann das bedeuten:
1. die Masze in einem Werkplan sind falsch, weil ein Bauzeichner im Architektenbüro die falschen Bezugspunkte im CAD ausgewählt hat > hier kann der Architekt im Sinne der Nacherfüllung NACHBESSERN und die Masze korrigieren, bevor Schlimmeres geschieht.
2. der Architekt hatte den Auftrag Bestandspläne anzufertigen. Er hat versehentlich nicht das bestehende Haus in der Königsstraße Nr. 21 aufgemessen und gezeichnet, sondern Haus Nr. 23 > hier hilft kein Nachbessern mehr, hier muß er etwas komplett NEUMACHEN um die Nacherfüllung gemäß BGB zu leisten

Scheitert die Nacherfüllung nach dem zweiten Versuch, kann der Auftraggeber zwischen den Punkten:
Selbstbeseitigung des Mangels oder durch andere Firma bzw. anderen Architekten (i.d.R. mit voller Kostenübernahme durch den ehemaligen AN), vom Vertrag zurücktreten (i.d.R. mit voller Kostenübernahme durch den ehemaligen AN), die Vergütung mindern oder Schadensersatz aus dem BGB wählen.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.

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Datum: 31.07.2010
Uhrzeit: 13:20
ID: 40212



AW: Privates Baurecht Prüfung #3 (Permalink)
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ja absolut...dankeschön für die schnelle Antwort.

also erst mal Nacherfüllung..wenn das nicht klappt darf man wählen wie man den Magel beseitigen will..

thanx

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Datum: 31.07.2010
Uhrzeit: 15:17
ID: 40214



AW: Privates Baurecht Prüfung #4 (Permalink)
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Ich hätt nochmal kurz ne Frage:
Unter welchen Voraussetzungen kann der Werkunternehmer Abschlagszahlungen verlangen?
-beim BGB-Werkvertrag
-beim VOB/B-Vertrag
-beim Architektenvertrag?

Muss beim BGB und VOB/B Vertrag der Wert verbaut sein und beim Architektenvertrag die Leistungen nachgewiesen werden???

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Datum: 31.07.2010
Uhrzeit: 15:18
ID: 40215



AW: Privates Baurecht Prüfung #5 (Permalink)
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Oder gibt es für BGB und VOB/B unterschiedliche Regelungen??

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Datum: 05.08.2010
Uhrzeit: 14:08
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AW: Privates Baurecht Prüfung #6 (Permalink)
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BGB ist nicht gleich VOB.

Die VOB ist relativ ausgewogen, sodass weder Handwerker noch Auftragnehmer einseitig bevor- oder benachteiligt sind.

VOB = Recht für Bauleistungen

BGB = Bürgerliches Gesetzbuch für alle Verträge, vom Bau bis zum Handy


Hilft das?

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noone is a jewel in the rough noone is a jewel in the rough noone is a jewel in the rough noone is a jewel in the rough

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Datum: 05.08.2010
Uhrzeit: 14:08
ID: 40315



AW: Privates Baurecht Prüfung #7 (Permalink)
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Edit: BGB gilt immer, VOB muss vorher als Vertragsbestandteil vereinbart werden.

Sorry, aber das sind doch die absoluten Basics der Baurechtvorlesung, oder?

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Datum: 05.08.2010
Uhrzeit: 14:15
ID: 40316



AW: Privates Baurecht Prüfung #8 (Permalink)
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Jep...hab bestanden. Hat sich also erledigt...

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