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bimfood: Offline
Beitrag Datum: 14.08.2010 Uhrzeit: 18:23 ID: 40416 | Social Bookmarks: Ich informiere mich aktuell zum Thema "Freie Mitarbeit" und über Gefahren der Scheinselbständigkeit. Das Infoangebot des Versorgungswerks NRW schreibt dazu: Scheinselbständige Arbeitnehmer (§ 7 SGB IV) sind Personen, bei denen zwei der folgenden Kriterien vorliegen:
Sofern mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen, wird eine Arbeitnehmerbeschäftigung vermutet. Der Betroffene bzw. sein Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen (Beweislastumkehr). Geschieht dies nicht, wird er als Arbeitnehmer behandelt, d.h. es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Familienangehörige sind: 1. der Ehegatte sowie 2. Verwandte bis zum 2. Grade, 3. Verschwägerte bis zum 2. Grade, 4. Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten. Mitglieder des Versorgungswerks, die von dieser Regelung betroffen werden / sind, können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wirkt vom Beschäftigungsbeginn an, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn beim Versorgungswerk eingegangen ist. Ansonsten erfolgt die Befreiung ab Eingang des Antrags. In diesem Fall sind dann bis zum Befreiungszeitpunkt Rentenversicherungsbeiträge sowohl an die gesetzliche Rentenversicherung (DRV, früher BfA) als auch an das Versorgungswerk zu entrichten. Voraussetzung für eine Befreiung ist, daß es sich bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit um eine berufsspezifische Tätigkeit (Architektentätigkeit) handelt. Ist Scheinselbständigkeit demnach in Architekturbüros in denen nur Scheinselbständige arbeiten (und keine Angestelten) legal? |
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Social Bookmarks: An welcher Stelle meinst Du das die AK Scheinselbstständigkeit fördert?
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timtonnendach: Offline
Beitrag Datum: 14.08.2010 Uhrzeit: 22:23 ID: 40425 | Social Bookmarks: Eigentlich steht doch da fast schon das Gegenteil - nämlich Bedingungen, bei denen man scheinselbstständig ist und die dann zur Folge haben, dass man dann eben doch Mitglied der Rentenversicherung (oder eben des Versorgungswerkes) werden muss! Und dass es in diesem Fall sogar zu einer Beweislastumkehr kommt, d.h. der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er nicht scheinselbstständig ist. Wie gesagt, eigentlich das Gegenteil zu der Förderung der Scheinselbstständigkeit. Ich finde generell, dass die Situation diesbezüglich viel besser geworden ist, vor 5 - 6 Jahren kannte ich nämlich haufenweise Büros, die so gearbeitet haben (oder es zumindest versucht haben). Mit freundlichen Grüßen Tim Geändert von timtonnendach (14.08.2010 um 22:39 Uhr). |
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 14.08.2010 Uhrzeit: 22:34 ID: 40426 | Social Bookmarks: Zitat:
Ob man versicherungspflichtig ist, kann man mit einem "Statusfeststellungsverfahren" bei der Deutschen Rentenversicherung rechtsverbindlich klarstellen lassen (Formular V027). Außerdem gibt es den "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige" (Formular V023), der herangezogen wird, um zwischen Scheinselbständigkeit und echter Selbständigkeit zu unterscheiden. | |
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bimfood: Offline
Beitrag Datum: 28.08.2010 Uhrzeit: 11:56 ID: 40575 | Social Bookmarks: Bedeutet das, dass eine Scheinselbständigkeit bzw. Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit (verstehe den Unterschied dazwischen nicht) vom Versorgungswerk akzeptiert wird UND das ich von der gesetzl. Versicherung keine Nachforderungen zu erwarten habe, wenn ich dem Versorgungswerk beitrete? |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 28.08.2010 Uhrzeit: 23:59 ID: 40584 | Social Bookmarks: Dem Versorgungswerk kann man nur beitreten, wenn man der Kammer beitritt bzw. sich verpflichtet, der Kammer beizutreten, sobald man die Qualifikation hat. Die Befreiung aus der BFA dient dazu, die Rentenbeiträge statt nach dem Soli-Prinzip der Rentenkasse (zur Auszahlung an die jetzigen Rentner) in die eigene Rentenkasse (du bekommst, was du einzahlst) einzuzahlen. Die freien Berufe haben noch diese Sonderstellung. Wenn du dich übrigens nicht befreien lässt, musst du neben der bereits eingezogenen Rentenbeiträge in die BFA noch zusätzlich den Versorgungswerk-Satz leisten. Zum Thema Förderung der Scheinselbstständigkeit: Es ist völliger Blödsinn zu suggerieren, dass das Versorgungswerk Scheinselbstständigkeit fördert. Wenn du als Selbstständiger arbeitest, wird nämlich nach Einkommen die Rate ans Versorgungswerk fällig. Wenn du angestellt bist, bekommst Du zusätzlich noch den Arbeitgeberanteil. Es ist also vorteilhafter, angestellt zu sein. Demnach kann von einer Förderung des Gegenteils keine Rede sein. |
Social Bookmarks: Zitat:
Satzung des Versorungswerkes Berlin Zitat:
Zitat:
Desweiteren ist auch zu beachten, dass derjenige der aus der AK austritt erst einmal automatisch das Versorgungswerk verlässt, aber auf Antrag freiwilliges Mitglied werden kann: Zitat:
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 29.08.2010 Uhrzeit: 17:26 ID: 40587 | Social Bookmarks: In NRW ist es definitv so, dass man zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk Kammermitglied sein muss (für Absolventen gilt die Sonderregelung, bis die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind). Wer Kammermitglied wird, ohne schon die Absolventen-Regelung in Anspruch genommen zu haben, wird dann spätestens Pflichtmitglied im VW. |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 13.04.2005
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noone: Offline
Beitrag Datum: 29.08.2010 Uhrzeit: 23:50 ID: 40598 | Social Bookmarks: ich glaube, dass da berlin ein Sonderfall ist, von dem bayerischen Versogungswerk, dass auch für Rheinland-Pfalz zuständig ist, sowie das für NRW, zudem auch das Saarland gehört, ist die Versorgung an die Kammer geknüpft. Eine Kammerzugehörigkeit ohne Werk ist nur Möglich, wenn der Kammereintritt nach dem Höchsteintrittsalter des Werks liegt. |
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