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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 16.08.2010 Uhrzeit: 00:01 ID: 40436 | Social Bookmarks: hallöchen, ich habe vor einiger zeit beim finanzamt die freiberuflichkeit angemeldet. ich nannte meine tätigkeit "architekturleistungen". ich hatte vor, meinen einstieg hauptsächlich über zeichendienste in 2d und 3d zu gestalten, aber auch projektbezogen für architekturbüros zu arbeiten. es läuft auch ganz gut an aber nun überlege ich (weil mir die reine zeichen-arbeit so viel spaß macht ), hauptsächlich nur in diesem bereich zu arbeiten. doch ich frage mich, ob ich dann irgendwann ärger bekomme, wenn das finanzamt nächstes jahr meine gestellten rechnungen sieht und sie dem entnehmen, dass ich eigentlich nur zeichendienste verrichtet. und da ist auch schon das wort, worauf ich mit meiner frage hinaus will: DIENSTE! ist das, was ich mache, dann nicht eine reine dienstleistung und ich habe mich beim falschen amt angemeldet? da ich ja dann nur dienstleister bin und somit eher eine anmeldung beim gewerbeamt die logische konsequenz gewesen wäre??? doch als ich damals als erste info-station beim gewerbeamt auf der matte stand, meinte der beamte dort, ich hätte als dipl.-ing. eine höhere ausbildung und müsste daher zum finanzamt. ich habe auch noch einen teil 2 meiner frage: ich möchte eigentlich auch porträts zeichnen, da ich im bekanntenkreis schon viele gezeichnet/gemalt habe. doch habe ich dies noch nicht im professionellen rahmen, also für unbekannte kunden getan, weil ich irgendwas von der künstlersozialkasse gehört habe, bei welcher ich wohl ( bei künstlerischen arbeiten ) 3,9 % vom netto abführen müsse und ich zudem nun annehme, dass sich dies nun wirklich nicht mit der freiberuflichkeit im sinne von "architekturleistungen" vereinbaren lässt. wer hat da erfahrungsberichte oder fakten für mich??? schon mal vielen dank und grüße |
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Social Bookmarks: Zitat:
Da ein Architekt zur Berufsgruppe der Freien Berufe gehört (wie Rechtsanwälte, Ärzte, etc.) braucht er keine Gewerbeanmeldung, sondern nur eine Steuernummer beim Finanzamt. | ||
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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 16.08.2010 Uhrzeit: 10:09 ID: 40438 | Social Bookmarks: hallo archimedes, nun ja, architektin bin ich ja auch nicht...werd ich wohl auch nie werden. nur dipl.-ing.. also klingt es so, als wäre es egal, was ich letztendlich anbiete. als studierte wäre also immer das finanzamt zuständig? aber egal...kann ich nun nachträglich meine leistungsbezeichnung ändern bzw muss ich das? ich hätte doch sowieso nie bauanträge oder ähnliches bearbeitet. dürfte ich ja auch nicht. |
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Der Kammereintritt ist mit etwas Berufserfahrung und Fortbildungspunkten nicht das große Hindernis. Es gibt verschiedene Wege. Der übliche Weg ist halt als Mitglied der freien Beufe sich lediglich über's Finanzamt anzumelden. Du kannst aber auch eine Planungs-GmbH gründen und Dich in Handelsregister eintragen lassen. Und Bauantäge darfst Du schon einreichen bis zu einer gewissen Größe...steht in der LBauO. Du brauchst eine Haftpflichtversicherung, wenn Du direkt für Auftraggeber/Bauherren planst/tätig wirst. Die ist nicht ganz billig. Auch wenn Du nur für andere Büros Dienstleistungen erbringst, würde ich mich versichern, denn die versuchen natürlich auch ihre Haftungsrisiken zu begrenzen und möglichst viel Haftung auf andere zu übertragen. Außerdem mußt Du Dich, wenn Du Leistungen direkt für Bauherren erbringst, die normalerweise von Architekten erbracht werden, bei der Abrechnung an die Mindestsätze der HOAI halten. Zuviele verschiedene Dinge (Architektur, Bilder malen) würde ich nicht vermischen, sondern dann eher zwei "Firmen" gründen. | ||
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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 16.08.2010 Uhrzeit: 10:43 ID: 40440 | Social Bookmarks: ich bin dipl.ing. für architektur. auch auf grund der haftung möchte ich eigentlich, selbst wenn die möglichkeit sich ergeben sollte, gar nicht mehr direkte planungsleistungen erbringen. berufserfahrung ist gleich null. inzwischen stört mich das aber nicht mehr, da es für mich als orts- und zeitgebundene mutter wesentlich günstiger ist, bei freier tageseinteilung von daheim aus zu arbeiten. und das kann ich mit der gestaltung von 2d- und 3d- plänen und präsentationen. das möchte ich eigentlich auch gar nicht mehr ändern. also gebe ich eben beim finanzamt an, dass ich raumgestaltung oder ähnliches mache ( ist es ja im weitesten sinne auch ) und alles ist gut. es kann ja schlimmstenfalls nur nächstes jahr zu einem chaos kommen, wenn jemand vom finanzamt meint, ich hätte doch nur gezeichnet. wie gesagt, ich habe mich halt nur gefragt, ob es eher als gewerbe denn als freiberufliche tätigkeit gilt. dennoch so eine frage am rande: wieviel würde denn so eine haftpflichtversicherung kosten, wenn es sich nur um zeichenleistung handelt? |
Social Bookmarks: Also nach Deiner Beschreibung ist das allemal ein freier Beruf. Ob Du das nun Grafiker nennst oder Gestalter ist dem Finanzamt mehr oder weniger egal. Problematisch wird es nur, wenn Du plötzlich Dinge steuerlich geltend machen wolltest, die mit dem Beruf nichts mehr verbindet. Je allgemeiner daher Deine Leistungsbeschreibung gefaßt ist, desto eher lassen sich Anschaffungen eingliedern. Einen Gewerbeschein brauchst Du dafür jedenfalls nicht. Wie Archimedes schon gesagt hast, solltest Du den Begriff Architektur in der Berufsbezeichnung weglassen, weil die Kammern da hinterher sind. | |
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bimfood: Offline
Beitrag Datum: 28.08.2010 Uhrzeit: 13:44 ID: 40578 | Social Bookmarks: Der Hinweis auf die Verwendung des Begriffes Architektur in der Berufsbezeichnung ist NICHT RICHTIG! *KLICK* Ein Ingenieur ist nicht gehindert, auf seinem Briefbogen als "Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur und Stadtbau" zu firmieren, auch wenn er nicht Mitglied der Architektenkammer ist. *KLICK* |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 28.08.2010 Uhrzeit: 23:51 ID: 40583 | Social Bookmarks: ok. wenn man also eine Unterlassungsklage nicht scheut und Gerichtskosten bis zum BGH riskiert, kann man also getrost "für Architektur" hinter seinem Dipl.Ing. setzen. Der Artikel im Baunetz zeigt ja schon der schmale Grat auf: Zitat:
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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 30.08.2010 Uhrzeit: 18:29 ID: 40610 | Social Bookmarks: uiuiui...jetzt bin komplett verwirrt @noone: hast du mal bitte den kompletten Link für den Baunetz-Artikel? Würde das gerne mal im Zusammenhang lesen. Also ich entnehme dem jetzt, dass alle unserer Zunft sich nicht mal Dipl.-Ing. für Architektur nennen würden, wenn sie nicht bei der Architektenkammer eingetragen sind. Aber ich dachte, der Unterschied läge bereits darin, dass Eingetragene sich Architekt nennen dürfen und welche die es nicht sind, bzw. nicht die nötige Erfahrung vorweisen können, "nur" Dipl.-Ing. für Architektur sind!!???? |
Social Bookmarks: Der Link ist doch einen Beitrag drüber . | |
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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 30.08.2010 Uhrzeit: 18:59 ID: 40614 | Social Bookmarks: hehe...alles klar hab ich gar nicht als link angesehen eben... danke |
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Tony Clifton: Offline
Beitrag Datum: 30.08.2010 Uhrzeit: 19:18 ID: 40617 | Social Bookmarks: Zitat:
grenzwertig imho allerdings: Zitat:
@MelJee: Dipl.-Ing. für Architektur: Erlaubter Begriff für Ingenieur ohne Mitgliedschaft in der Architektenkammer? - Baurecht für Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de und bitte vgl mit olg duesseldorf: Nicht-Architektin wirbt auf Visitenkarte: „Dipl. Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin“ - erlaubt? - Baurecht für Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de schlussfolgerung beachten: Zitat:
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Social Bookmarks: Kammer ade, könnte in Zukunft sein. Habe da auch schon so was vernommen. | |
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personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 30.08.2010 Uhrzeit: 21:46 ID: 40623 | Social Bookmarks: Ob Softwarearchitekten auch in einer Kammer sind? |
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 30.08.2010 Uhrzeit: 22:34 ID: 40625 | Social Bookmarks: Zitat:
T. | |
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