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![]() Beitrag Datum: 07.03.2011 Uhrzeit: 20:16 ID: 42873 | Social Bookmarks: Zum 2. Punkt: schau auch mal beim ArbZG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden." (womit überstunden generell eingeschränkt werden) oder "(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren." Nochmal abgesehen von der Frage ob man für jm arbeiten möchte, die solche Arbeitsbedingungen vorschreibt... |
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