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Hans: Offline
Beitrag Datum: 06.02.2012 Uhrzeit: 23:42 ID: 46054 | Social Bookmarks: Hallo liebe Foren-diskutierer, ich hätte folgende Frage an euch. Ich bin seit recht kurzem Architektur-absolvent, aber noch kein Architekt; also noch nicht in der Kammer. Ich habe das große Glück, dass ich wahrscheinlich bald mein erstes Haus planen darf. Da es aber zu groß ist, darf ich es nicht selber einreichen und brauche einen Architekten, der mir die Geschichte unterschreibt. Da ich ein wenig Angst habe, das Projekt einfach jemandem zu übergeben, bei dem ich dann angestellt werde, habe ich mir überlegt selber ein Planungsbüro zu gründen und eine Versicherung abzuschließen. Dann könnte ich doch enen Architekten als Planungspartner hinzuziehen? Bevor ich eine teure Versicherung abschließe, wollte ich fragen, ob jemand in einer änlichen Situation schon mal war, oder mir auch so Rat geben könnte. Wie kann ich vielleicht anders sicherstellen, dass ich selber entwerfen kann und nicht womöglich einfach gefeuert werde und gar nichts mehr davon habe? Vielen vielen dank! Hans |
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Social Bookmarks: Wichtig für Dich wäre es eine Prognose und einen Kosten-/Investitionsplan zu erstellen. Den ganzen Aufwand nur für ein Projekt zu betreiben ist sicher nicht ratsam. Daher wäre es für Dich wichtig, dass Du im Anschluß Aussicht auf weitere Projekte hast. Du brauchst sicher ein gewisses Startkapital, da Du z.B. nicht mehr mit Studentenversionen arbeiten kannst. 10.000 Euro sind am Anfang ganz schnell weg. Letztlich kann der Bauherr in einem Vertrag bestimmen, daß Du die Leistungsphasen 1-3 und 5-9 übernimmst und ein anderer Architekt mit Bauvorlageberechtigung die Leistungsphase 4. Der wird vermutlich etwas mehr als die 6% nach HOAI dafür verlangen, wenn er sonst nichts machen darf, und keine Haftung für die anderen Dinge übernehmen wollen. Eine Berufshaftpflicht musst Du in jedem Fall abschließen. | |
ehem. Benutzer Registriert seit: 24.05.2005
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Nightfly: Offline
Ort: Stuttgart Beitrag Datum: 07.02.2012 Uhrzeit: 22:47 ID: 46074 | Social Bookmarks: Du kannst Dich ja auch im Bekanntenkreis umhören, nach jemandem der schon eingetragen ist und Erfahrung damit hat. Mit dem kannst Du Dich dann einigen, wieviel er dazu beiträgt und wie Ihr das Honorar aufteilt. So würde ich es an Deiner Stelle machen. |
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Beitrag Datum: 08.02.2012 Uhrzeit: 12:05 ID: 46077 | Social Bookmarks: Wie sieht das eigentlich mit einer GmbH Gründung aus? Habe gehört, man könnte für 2 Euro Stammkapital bereits eine gründen? Dann wäre das persönliche Risiko vergleichsweise gering. Dann gibts da auch noch die Architeken GmbH. Nur da scheint das Stammkapital auf 25.000 Euro festgelegt zu sein. Hier mal ein Link dazu: Die Architekten GmbH: Gestaltungsoption oder Holzweg? - Baurecht fr Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de |
Social Bookmarks: Zitat:
Ich hatte mich auch zu Beginn meiner Selbständigkeit für verschiedene Unternehmensformen interessiert, auch ein GmbH. Es bringt für einen Architekten aber kaum etwas, weil Du letztlich fast immer persönlich haftbar bist. Auch in Deinem Link steht das deutlich drin: Zitat:
Aber ganz ehrlich, diese Unternehmen "riechen" schon von Anfang an. Als seriöser Architekt würde ich mir so was nicht antun. | |||
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Beitrag Datum: 08.02.2012 Uhrzeit: 17:57 ID: 46085 | Social Bookmarks: Meinte eigentlich die UG (haftungsbeschränkt), umgangssprachlich auch Mini GmbH genannt. Da reicht 1 € Stammkapital. Link Na ja, war klar. Den Architekten haben sie immer als erstes am Schlafittchen... |
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Beitrag Datum: 22.02.2012 Uhrzeit: 14:06 ID: 46186 | Social Bookmarks: Wieso GmbH etc.? Da wir ka immer noch zu den freien Berufen gehören, muss man als Einzelperson gar nichts gründen. Spart auch die Gewerbesteuer. Vor allem für ein Projekt wäre alles andere doch reichlich übertrieben. Bei 2 Personen wäre es vielleicht eher die GbR. Und bei der Berufshaftpflicht kann man doch auch einzelne Projekte versichern. Das wäre hier doch ideal. |
Social Bookmarks: Es ging beim Thema GmbH um die Beschränkung der Haftung. Natürlich muß man als Angehöriger der Freien Berufe kein Unternehmen gründen. | |
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Beitrag Datum: 23.02.2012 Uhrzeit: 14:20 ID: 46205 | Social Bookmarks: Okay, wenn man das im Vordergrund sieht, hatte ich überlesen. Aber wie gesagt: Für nur ein Projekt finde ich das völlig übertrieben. |
Social Bookmarks: Zitat:
Die Gewerbesteuer ist dabei das kleinere Problem, da diese nur von den Gewinnen abgeht. Die GmbH ist aber juristische Person, d.h. jeder, auch der Chef, ist ein angestellter und bezieht ein Gehalt, was vom Umsatz erst einmal abgeht, bevor der Gewinn und damit die Gewerbeertragssteuer... Viel nerviger ist, dass man bilanzierungspflichtig ist. D.h. ich würde eine Kosten-Nutzen Abwägung machen. Bei dem Bau eines einfachen Einfamilienhauses ist es eher unwahrscheinlich, dass man die Haftungsbeschränkung der GmbH benötigt. Bei 8 bis 9 Stellungen Bausummen lohnt sich die GmbH aber definitiv!
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Hamburg74: Offline
Beitrag Datum: 03.07.2014 Uhrzeit: 12:20 ID: 52960 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, auch wenn das Thema schon etwas älter ist, aber es gibt ja jetzt auch die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, die könnte interessant sein. Hier ein paar wissenswerte Punkte dazu: Allgemeines Am 19.07.2013 ist die Neufassung des PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) in Kraft getreten. Es wurde dabei mit § 8 Abs. 4 PartGG eine neue Art der haftungsbeschränkten Gesellschaft eingeführt. Dies geschah ausdrücklich, um eine Alternative zur englischen LLP (limited liability partnership) zu erhalten. Was ist das Besondere an der PartG mbB? Der Vorteil der GmbB ist, dass für Fehler bei der Berufsausübung (und nur für diese) nicht die Partner persönlich, sondern nur das Partnerschaftsvermögen haftet. Für alle weiteren Forderungen besteht diese Haftungsprivilegierung nicht (bspw. Miet- oder Lohnforderungen). Welche Voraussetzungen gibt es bei der PartG mbB? • Die PartG mbB muss eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung zum Zwecke des Ausgleichs der Haftungsbeschränkungen unterhalten. • Im Namen der Partnergesellschaft muss deutlich erkennbar werden, dass es sich um eine solche mit beschränkter Berufshaftung handelt, bspw. durch den Zusatz „mbB“. Daneben müssen die weiteren Voraussetzungen der Partnergesellschaft vorliegen: • es dürfen sich nur natürliche Personen zusammenschließen, • diese müssen einem freien Beruf angehören, • der Partnerschaftsvertrag muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Schriftform) abgeschlossen sein, • die Partnerschaft muss ins Partnerschaftsregister eingetragen sein. Daneben müssen sich die Partnerschaften auch in die entsprechenden berufsrechtlichen Register - im Falle der Architekten bei den Kammern - eintragen lassen. Welche versicherungsrechtlichen Besonderheiten gibt es? Die Berufshaftpflichtversicherung für die PartG mbB wird nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG i.V.m. §§ 113ff. VVG wie eine Pflichtversicherung behandelt. Können sich Architekten/Ingenieure zu einer PartG mbB zusammenschließen? Eine der Voraussetzungen für die Gründung einer PartG mbB ist, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung für diese Art der Partnerschaft existieren muss. Für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer liegt die Gesetzeskompetenz beim Bund, der mit der Änderung des PartGG auch die entsprechenden Berufsgesetze geändert hat. Dies ist bei den Architekten nicht der Fall, da hier jedes Bundesland einzeln zuständig ist. Die Umsetzung wird durch die Bundesländer unterschiedlich bewertet. Als erstes Bundesland hat Niedersachsen sein bestehendes Architektengesetz so interpretiert, dass unter den § 4b NArchtG auch die PartG mbB fallen. Nach § 4b Abs.2 NArchtG sind folgende Versicherungssummen/ -maximierungen einzuhalten: Deckungssummen: Personenschäden 1,5 Mio. EUR, Sach- und Vermögensschäden 200.000,- EUR je Versicherungsfall bei einer Jahresmaximierung, die der Anzahl der Partner entspricht, mindestens aber 3facher Jahresmaximierung. Ob und inwieweit sich dieses Procedere auf andere Landesgesetze übertragen lässt bzw. von den jeweiligen Landesgesetzgebern so übernommen wird, bleibt abzuwarten. Einen anderen Weg ist die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern gegangen. In Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde hat die AK ihre Satzung so geändert, dass nunmehr auch die PartG mbB zulässig ist. Nach § 4 Abs. 3 der Berufs- und Hauptsatzung der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Versicherungssummen/ -maximierungen einzuhalten: Deckungssummen: Personenschäden 1,5 Mio. EUR, Sach- und Vermögensschäden 250.000,- EUR je Versicherungsfall bei 4facher Jahresmaximierung. Was ist bei Deckungsanfragen für eine PartG mbB zu beachten? Wir können für PartG mbB im Rahmen der Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten/Ingenieure unter Beachtung der Pflichtversicherung Versicherungsschutz anbieten. Die Gründung einer PartG mbB muss in dem jeweiligen Bundesland rechtlich möglich sein. Die Mindestversicherungssummen und – maximierungen sind jeweils landespezifisch zu beachten. Zusammenfassung: Die PartG mbB bietet den Angehörigen freier Berufe eine (neue) Form der Zusammenarbeit, bei der die Partner für Fehler bei der Berufsausübung persönlich nicht herangezogen werden können. Die PartG mbB ist insofern eine Alternative zur LLP. Diese Beschränkung muss durch den Abschluss einer (gesetzlich) vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung abgesichert werden, wobei bzgl. der Architekten/Ingenieure der benötigte Umfang der Deckung durch die jeweiligen Landesregelungen festzulegen ist. |
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