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Jules Verne: Offline
Beitrag Datum: 04.09.2012 Uhrzeit: 22:33 ID: 47758 | Social Bookmarks: Hallo an Alle, ich bin Architekturstudent und habe vor kurzem ein Kleingewerbe angemeldet, mit dem ich Architekten ähnliche Leistungen anbieten möchte. Mir ist bewusst, dass ich dieses nur in sehr eingeschränkter Form kann und würde Kunden im Zweifel an ein Architekturbüro verweisen. Ich möchte mich daher im Vorfeld absichern. Leider konnte ich bisher keine nützlichen Hinweise finden was ich darf und was nicht. Vielen Dank für euer Antworten im voraus. |
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Social Bookmarks: Da Du nicht bauvorlageberechtigt bist, darfst Du keine Bauanträge unterschreiben. Du darfst Dich auch nicht Architekt oder irgendetwas anderes mit Architektur im Namen nennen. Du darfst natürlich Dienstleistungen wie Zeichnen oder Ausschreibungserstellung erbringen, sogar ohne jeden Abschluß oder eine Lehre, wenn Du es denn kannst. Du mußt diese Leistungen halt jemandem verkaufen, der sie dann weiterverarbeiten kann bzw. unterzeichnen darf z.B. ein Architekturbüro. Du mußt Leistungen, die denen eines Architekten entsprechen, auch wie ein solcher abrechnen. Es gilt also auch das Mindesthonorar nach HOAI bei Leistungen, die Du direkt an Kunden verkaufst. Dann solltest Du allerdings auch eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung besitzen. | |
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