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metalbau: Offline
Beitrag Datum: 17.10.2012 Uhrzeit: 17:13 ID: 48263 | Social Bookmarks: also... ich muss jetzt für einer bauherr einen kleinen job machen. ein aufmass und vorentwurf zur erweiterung eines kleinen privaten parkplatzes. ich habe diesbezüglich eine verenbarung entworfen. welche wichtige sätze müss die vereinbarung enthalten damit ich sicher sein kann: 1: dass bei abgabe meiner rechnungen der bauherr mir das geld überwiesen wird? 2: dass die baurechtliche verantwortung für das bauvorhaben mir nicht vorgeworfen werden kann, soweit ich die entragung in die architektenkammer noch nicht erreicht habe? |
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Du kannst das in den Vertrag reinschreiben, aber ob das Dich generell schützt, bezweifle ich. | |||
Social Bookmarks: Ich habe mir erlaubt, diese etwas andere Dikussion aus http://www.tektorum.de/studium-beruf...-bezahlen.html herauszulösen.
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metalbau: Offline
Beitrag Datum: 22.10.2012 Uhrzeit: 14:11 ID: 48302 | Social Bookmarks: ich habe also den bauherr in einer vereinbarungsentwurf vorgeschlagen: "die Arbeit darf in dieser ersten Phase nur beratenden und keinen baurechtlich verbindlichen Charakter haben (Vorentwurf ohne Architektenstempel)." reicht es um mich von einer verantwortung zu befreien, die ich aus rechtlichen gründen nicht übernehmen darf? |
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Beitrag Datum: 22.10.2012 Uhrzeit: 15:07 ID: 48304 | Social Bookmarks: Also ich sehe das kritisch. Wenn du selbständig arbeitest, bist du ja zu einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. |
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Christo: Offline
Beitrag Datum: 22.10.2012 Uhrzeit: 17:24 ID: 48305 | Social Bookmarks: Müsstest Du nicht nach HOAI abrechnen? - und wenn, dann eben nur die entsprechenden Leistungsphasen anbieten. Oder hab ich was falsch verstanden? Grüße |
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Kieler: Offline
Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 22.10.2012 Uhrzeit: 19:01 ID: 48306 | Social Bookmarks: metalbau möchte gern eine Leistung erbringen (Vorentwurf nach HOAI und Aufmaß als besondere Leistung) und die Haftung ausschließen, weil er nicht versichert ist. Ich glaube metalbau, Du ist gedanklich auf einem Irrweg. Natürlich darfst Du einen Vorentwurf und ein Aufmaß erstellen, auch wenn Du kein Kammermitglied bist, und die Haftung ist natürlich nicht an die Eintragung in die Liste gekoppelt, sondern an die auszuführende Leistung selbst. Die HOAI gilt, darauf deutet Christo hin, für die Leistungen als solche und nicht für irgendeinen Berufsstand. Wenn irgendjemand Leistungen der LPH1 gem. HOAI erbringt, dann ist nach HOAI zu bezahlen, unabhängig davon ob der Leistungserbringer eingetragener Architekt ist oder nicht. Sprich für all Dein Handeln musst Du im Zweifelsfall geradestehen, und wenn man dann eine Versicherung hat, dann ist dieses Risiko abtretbar, was natürlich Geld in Form von Beiträgen kostet. Ich selbst glaube kaum, dass eine Haftungsfreistellung eine rechtliche Wirkung entfaltet, auf jeden Fall würde ich als Bauherr einen Planer, der sich für sein Handeln nicht verantwortlich fühlt, kaum mein Vertrauen schenken, um es mal etwas sanft zu sagen. Was die Frage der Bezahlung anbelangst erwähnst Du Deine Zahlungsbedingungen am besten schon im Angebot/Vertrag, das verhindert Streitereien, also z.B. "zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung" oder irgendwie so etwas. In die Rechnung schreibst Du dann zahlbar bis "Datum", dann tritt automatisch ein Tag danach der Verzug ein. |
Social Bookmarks: Zitat:
Für ein Aufmaß muß man die HOAI nicht bemühen und ein Vorentwurf wäre nur die halbe Leistungsphase 2, da von Kostenschätzung nicht die Rede ist - folglich kann m.E. auch nicht nach HOAI abgerechnet werden. Ich wüsste garnicht welche große Verantwortung man bis hierhin übernimmt. Im schlimmsten Fall könnte um das Honorar gestritten werden. Das was hier gerade passiert, ist das was als typisch deutsch bezeichnet wird. Angst davor, einfach mal etwas zu machen - geschürt durch Angstmacher die am besten noch die schlimmsten Szenarien auftischen und überall nur Probleme sehen.
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metalbau: Offline
Beitrag Datum: 23.10.2012 Uhrzeit: 13:34 ID: 48310 | Social Bookmarks: also....ich sehe eigentlich nicht diese große risikos! es handelt sich um eine arbeit, die im moment noch nicht weder zu einer genehmigung, noch zu haftungspflichtige gewerken führt. nur möchte der auftraggeber ein vorentwurf haben, damit er erst die mitbestimmung der nachbarn (eine großes staatsfirma) kriegt. so er hat er mir erzählt! es handelt isch letztendlich um eine winzige arbeit und ich glaube wenn ich jetzt eine berufshaftpflichtversicherung nur dieser arbeit wegen abschliessen würde, wäre für mich eine riesige verlust. ja.....ich weiß...hier in deutschland muss man alles versichern: gibt es auch vielleicht auch so was wie eine **************-versicherung? das fände ich für jede gelegenheit vom nutzen! Geändert von Florian (23.10.2012 um 16:01 Uhr). Grund: Wortersetzung durch * |
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 23.10.2012 Uhrzeit: 15:33 ID: 48311 | Social Bookmarks: Mach doch einfach wie du denkst und werde hier nicht ausfällig! |
Social Bookmarks: Zurück zur Sache: Ich würde das ganze mit einem einfachen Angebot lösen. In diesem Angebot steht, welche Leistungen Du zu welchem Preis erbringst, in welchem Zeitraum und auf welcher Grundlage Du planst. Damit schließt Du Probleme bei der Genehmigungsfähigkeit aus, sofern Dir entsprechende Dokumente vom AG nicht übergeben wurden. Das eine Vorplanung nicht 1:1 gebaut werden kann, da erst in der Entwurfsplanung alle Fachbereiche im Detail eingearbeitet werden, ist selbstverständlich. Das Deine Planung grundlegend technisch funktioniert, ist natürlich in Deiner Verantwortung. Diese Verantwortung würde auch keine Versicherung übernehmen. D.h. wenn Du z.B. auf einen 8m breiten Streifen 4 Parkplätze anordnest und am Ende herauskommt, dass dort nur 3 Parkplätze unterzubringen sind, müsstest Du für diesen Planungsfehler natürlich gerade stehen... Aber etwas Nervenkitzel braucht man im Leben schon.
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Beitrag Datum: 24.10.2012 Uhrzeit: 15:55 ID: 48315 | Social Bookmarks: Ich weiß ja nun nicht, was du weiter vorhast, für die eine Sache würde ich es mit der Haftpflicht nicht übertreiben, aber wenn in Zukunft noch mehr Sachen kommen, solltest du dir bewusst sein, dass diese Versicherung als Selbständiger vorgeschrieben ist. Bei der HOAI musst du eben gucken, ob du die Grenze reisst, ab der du sie verwenden musst (beim Hochbau ist sie glaube ich bei 25.000€ anrechenbare Kosten oder so). Darunter bist du natürlich frei mit der Honorargestaltung. |
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Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 24.10.2012 Uhrzeit: 16:14 ID: 48316 | Social Bookmarks: ROFL Ja, die Sache ist ein bisschen aus dem Ruder gelaufen, nur hat metalbau selbst mit den Worten begonnen: Zitat:
etwas länger... | |
Social Bookmarks: Zitat:
Grundsätzlich ist es wie bei allem: wo kein Kläger, da kein Richter. Ein bißchen Nervenkitzel gehört dazu ohne Haftpflicht. | ||
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FoVe: Offline
Ort: Wetzlar Beitrag Datum: 24.10.2012 Uhrzeit: 19:23 ID: 48318 | Social Bookmarks: Die Frage stellt sich doch immer wieder. Wie zwingend ist die HOAI tatsächlich? Gerade im Bereich von Vorab-Planungen begegnen mir immer wieder Planer, die über eine Pauschale abrechnen. Ein anderes "Spielfeld" sind die ganzen Planungen, die z.B. durch Fertigbaufirmen gewissermaßen als "Giveaway" mitgeliefert werden. Müssten die nicht auch dann streng nach der HOAI abrechnen? Last but not least - wer setzt denn eine solche Honorarforderung durch? Und dann - b.t.w. - müsste nicht auch gleichermaßen eine verbindliche gesetzliche Mindestlohnregelung bestehen, wenn "man" (also die Architekten mit Verlaub) die Vergütung der Leistung per Gesetz geregelt haben will. Was die Haftpflichtversicherung anbelangt, so kann doch eine objektbezogene Versicherung abgeschlossen werden. Das ging zumindest mal. |
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