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marcel80: Offline
Beitrag Datum: 06.08.2014 Uhrzeit: 09:53 ID: 53165 | Social Bookmarks: Hallo, ich hätte mal eine Frage zur Kostenberechnung: Wie erstellt ihr eure Kostenberechnung nach LPH. 3? Verlasst ihr euch bei der Baukostenberechnung ausschliesslich auf die Berechnung über Kubatur und Fläche bzw. Elementpreise mit Preisbasis BKI bzw. eigene Baukostendatenbank? Oder holt ihr euch für die Hauptgewerke Richtpreisangebote auf Basis der erweiterten Entwurfsplanung mit Leitdetails und Baubeschrieb ein? Wir planen grade einen größeren Umbau und überlegen, ob wir möglichst viel über Richtpreisangebote absichern. |
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Registrierter Nutzer Registriert seit: 04.08.2014
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VDEler: Offline
Ort: Mülheim Beitrag Datum: 06.08.2014 Uhrzeit: 15:31 ID: 53168 | Social Bookmarks: Hallo, die Frage ist, was für den Auftrag zielführend ist. Habe ich nur die Beauftragung der Lph 1 -4 und mehr als die 5 wird es niemals werden, dann spricht a. m. S. nichts gegen die pauschale Ermittlung i. S. DIN 276/ Kostenruppen in Verbindung mit einem Protokoll. Sofern die 5 -8 auch beauftragt wird, kann es zielführend sein, in Abhängigkeit der Eingenheiten des AG und den bautechnnischen Umständen, die ggf. dazuführen könnten, dass meine Kostenrechnung nicht innerhalb der 80% Genauigkeit liegen oder es mir gar nicht die Ungenauigkeit zugestanden werden kann, Richtpreisangebote, hilfsweise auch als Anhaltsindikation mit Korridorangaben beizuziehen. Wenn ich einen Kunden habe, dessen Geschmacksfindungsprozess, gerade beim Umbau, noch nicht abgeschlossen oder es schwierig einzuschätzen ist, wie er überhaupt tickt, würde ich mit ihm hinreichend kommnuzieren, dass er entweder über die Din 276-gemäße Ermittlung egal ob zu Fuß oder Software mit 20% Abweichung rechnen muss oder wenn er zu der Grobmethode eine Berechnung nach Auführung, Bauelemente und Postionen wünscht, das eine Sonderleistung ist, die gesondert beauftragt werden muss, um abgerechnet werden zu können. Es handelt sich ja im Regelfall nicht um vorgezogene Teilleistungen aus der Lph 6. Wichtig ist, dass der Vergleich der Kostenermittlungsabschnitte als Gegenüberstellung hinreichend dokumentiert werden muss, mit einer tiefergehenderen Kostenberechnung habe ich zwar Mehraufwand aber ich muss ggf. nicht mehr soviel bei den vorangegangenen Honorarabrechnungen korrigieren, dass kann je nach Auftraggeber auch ein wesentliches Kriterium sein. VG |
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 24.08.2014 Uhrzeit: 17:02 ID: 53284 | Social Bookmarks: Zitat:
Wenn man den Positionen in einem AVA-Programm wie Orca Kostengruppen nach DIN 276 zuordnet, kann man später zwei Auswertungen machen, eine bauteilorientierte und eine gewerkeorientierte, wobei letztere meist wesentlich aussagekräftiger ist. Eine Gewerkeschätzung in LPH 3 ist auch für die weiteren Schritte eine gute Grundlage; inhaltlich bildet sie das Grobgerüst für die Vergabe-LVs und kostenmäßig die Basis für bepreiste Schätz-LVs, die seit der HOAI-Novelle 2013 ja zu den Grundleistungen in LPH 6 gehören. T. | |
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