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PPelz: Offline
![]() Beitrag Datum: 19.10.2015 Uhrzeit: 10:16 ID: 54925 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, bin neu hier, mein Name ist Pierre und ich komme aus Hessen. Vielleicht kann mir einer von euch auf die Sprünge helfen: mir wurde soeben der Eintritt ins Versorgungswerk NRW nach dem Studium verwehrt, letztendlich, da ich promoviert habe... Vor einigen Wochen habe ich mich beim VW telefonisch erkundigt und meinen Fall beschrieben: Studienabschluss war 2009, danach Beginn Promotion und keine Antragstellung auf Aufnahme ins VW, da ich niemals innerhalb von vier Jahren in die Kammer gekommen wäre (keine Berufspraxis). Nun ist mein Promotionsvorhaben fast abgeschlossen und ich arbeite seit Mai 2014 parallel im Architekturbüro. Telefonisch wurde mir gesagt, das wäre kein Problem, ich kann sofort ins VW. Schriftlich kam nun die Absage, Eintritt ins Versorgungswerk erst nach Kammerbeitritt. Auf telefonische Nachfrage erklärte mir nun ein anderer Mitarbeiter, ich hätte spätestens zwei Jahre nach dem Diplomabschluss ins VW eintreten müssen. Kann mir einer von euch sagen, ob das wirklich so korrekt ist? Wo finde ich das schriftlich? In der Satzung des VW [§6 (2)] heißt es nur, dass Anwärter innerhalb von vier Jahren in die Kammer eintreten müssen, sonst die Voraussetzungen nach § 4 (1) Baukammerngesetz erfüllen müssen, also Regelstudienzeit usw. Ich finde aber nix von Antragstellung max. 2 Jahre nach Studienabschluss. Besten Dank im Voraus! |
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