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juli: Offline
![]() Beitrag Datum: 19.02.2008 Uhrzeit: 14:06 ID: 27185 | Social Bookmarks: Folgendes Problem: Eine Firma hat eine wirklich nicht ganz leichte Aufgabe mangelhaft ausgeführt. Der Bauleiter hat die Fa. aber nach Beendigung der Aufgabe gehen lassen, da er den nicht unberechtigten Eindruck hatte, dass sie es nicht besser konnten, bzw. eher noch Schaden anrichten. Was kann man nun tun? Sorry, ich bin irgendwie gerade total unsicher und habe Angst, dass jetzt alles so bleiben wird. Danke für Eure Antworten! |
Social Bookmarks: In welchem Verhältnis stehst Du denn jetzt zu der Sache? War das Deine Planung? Inwiefern war eine falsche Planung oder unreale Vorstellung mit ursächlich? Wenn der Bauherr die Sache so abgenommen hat und keine weiteren Mängel zur Korrektur geltend gemacht hat, würde ich davon ausgehen, dass alles so bleibt, wie es ist, es sei denn, er entschließt sich, eine andere Firma damit zu beauftragen. Worum genau ging es denn? | |
Social Bookmarks: In jedem Fall hat der AN erst einmal das Recht selber nachzubessern, bevor jemand anderes beauftragt werden könnte - sofern überhaupt noch Regressansprüche geltend gemacht werden können. Alternativ wird auch häufig statt der Nachbesserung eine Preisminderung vereinbart.
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FoVe: Offline
Ort: Wetzlar ![]() ![]() Beitrag Datum: 19.02.2008 Uhrzeit: 15:43 ID: 27189 | Social Bookmarks: D.h., der Bauleiter muss begründen, wieso der Handwerker resp. die Firma keine Nachbesserungsansprüche haben kann. Das wird nach meiner Erfahrung schwer fallen. Allerdings ist in diesem Fall der Bauleiter dafür verantwortlich, dass die Sache nachgebessert wird. Handelt es sich um eine große Auftragssumme? Wenn ja, dann würde ich langsam mal mit der Rechtsabteilung oder meinem Anwalt ein Käffchen trinken. Das wird dann nämlich öfters nötig werden. Gruß Martin |
Social Bookmarks: Ich verstehe die Situation so, dass Juli mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist (als Planerin, nehme ich an), der Bauherr aber alles abgesegnet hat, weil er keinen Bock mehr auf weiteres Gewurschtel hat. Wenn er (oder der Bauleiter in seinem Auftrag) keine Mängelbeseitigung gefordert haben, sehe ich für Juli wenig Aussicht auf weitere Korrekturen. Wer jetzt Schuld an dem Ganzen hat, ist ja nochmal eine andere Frage. Und ob der Bauherr eine weitere Firma mit der Beseitigung der Mängel beauftragen kann (auf Kosten der ersten Firma), wage ich auch zu bezweifeln. Denkbar wäre m.E. höchstens, dass er einen Preisnachlass erwirkt, die Firma eben doch zur Mängelbeseitung auffordert oder eben auf eigene Kosten eine andere Firma damit beauftragt. In allen Fällen ist das seine Entscheidung und kaum die des Planers, oder sehe ich das falsch (ich meine, wir reden hier vermutlich nicht vom Berliner Hauptbahnhof ![]() | |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 13.11.2004
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mika: Offline
Ort: Berlin ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 19.02.2008 Uhrzeit: 16:47 ID: 27192 | Social Bookmarks: Zitat:
Alles andere obliegt, meiner Meinung nach, dem Feingefühl des Bauleiters, den AN dazu zu bringen, ob wohl es nicht ausdrücklich vereinbart ist, etwas den Ansprüchen des Planers oder seines Bauherren entsprechend auszuführen. | |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 13.11.2004
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mika: Offline
Ort: Berlin ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 19.02.2008 Uhrzeit: 16:16 ID: 27190 | Social Bookmarks: Zitat:
Bei einer mangelhaften Ausführung eine positive Abnahme zu machen spricht nicht für den Bauleiter. Es sei denn es liegen keine Mängel vor, sondern nur eine Ausführung die nicht der Vorstellung entspricht. Da liegt der Knackpunkt meist in der Ausschreibung bzw. dem LV. Bei der mangelhaften Ausführung muss der Bauleiter diese Mängel anzeigen, um eine Nachbesserung zu erwirken. Wenn diese von dem AN aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen Unverhältnismäßigkeit angelehnt wird, kann man über eine Preisminderung verhandeln. Was nicht einfach so geht, ist einen weiteren AN mit der Behebung der Mängel des ersten AN zu beauftragen, und die so entstehenden Kosten dem ersten AN in Rechnung zu stellen. Auch wenn das viele versuchen. Eine Ausnahme ist eventuell, wenn Gefahr im Verzug ist und sich er erste AN weigert. | |
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