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HOAI §10 (5) unklar Hallo, eine weitere HOAI Frage: §10 (5) „...Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht,...“ Bezieht sich das „...soweit der AN sie weder plant noch bei Ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht...“ auf Kosten die nicht in der DIN 276 aufgeführt sind, oder auch auf Kosten der KG 400. Sprich werden die Kosten z.B. für Wärmeversorgungsanlagen mitberechnet wenn der AN diese plant, oder generell nicht? Vielen Dank für Antwort Gruß -- Blumenschein |
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