Registrierter Nutzer Registriert seit: 13.03.2009
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ADO: Offline
Beitrag Datum: 13.03.2009 Uhrzeit: 22:39 ID: 33049 | Social Bookmarks: Hallo zusammen Ich bin kein Architekt sondern Schlosser, aber ich wende mich einfach mal an euch. Mein Problem sind Geländer mit horizontal verlaufenden Füllstäben, die scheinbar immer beliebter werden. Insbesondere die für Terrassen, Balkone oder bodentiefen Fenstern. Soweit ich weiß sind die Geländer wie sie sollen eine Absturzsicherung, aber auch für Kinder eine Leiter. Um das zu verhindern muß der Handlauf nach innen abgekröpft werden. Laut einigen Architekten stimmt die Regel so. Laut anderen stimmt sie wieder nicht, und der Handlauf muß nicht abgekröpft werden. Daher würde ich jetzt mal gerne wissen was jetzt stimmt, und ob Reelinggeländer überhaupt speziel geregelt sind. beste Grüße |
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Kieler: Offline
Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 14.03.2009 Uhrzeit: 00:17 ID: 33053 | Social Bookmarks: Ein leidiges Thema, bis auf die 12 cm in der Landesbauordnung und die Treppen- DIN gilt: Nix Genaues weiß man nicht! Zitat:
Geändert von Kieler (14.03.2009 um 00:40 Uhr). | |
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k-roy: Offline
Beitrag Datum: 14.03.2009 Uhrzeit: 14:17 ID: 33056 | Social Bookmarks: im zuge eines genehmigungsverfahrens könnte die prüfbehörde so etwas abnicken. hat sie bei unserem bauvorhaben nicht gemacht, trotz 20 cm nach innen gekröpftem handlauf/obergurt.... dann gibt es doch irgendwo ein maß, unter dem die brüstung nicht mehr als leiter gilt. 5cm ? vergessen. bei privaten bauvorhaben auf jeden fall vertraglich absichern. obwohl ich gar nicht genau weiss, ob das im schadensfall etwas bringt?! |
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Jochen Vollmer: Offline
Ort: Kassel Beitrag Datum: 14.03.2009 Uhrzeit: 16:36 ID: 33058 | Social Bookmarks: Die GUV für Treppen könnte dir weiterhelfen: http://www.sichere-kita.de/_docs/pdf..._GUV_I_561.pdf Des Weiteren gibt es bei der Unfallkasse eine Abteilung für Prävention. Von denen kann man sich Konstruktionen im Einzelfall "freigeben" lassen.
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